12. März 2015   Aktuell

Protokoll der Ratssitzung vom 09.12.2014

Beitrag von Roswitha Engelke

Der erste Schritt einen Rechtsstaat zu ruinieren ist der, den Glauben an ihn zu zerstören. (Der Spruch ist von mir. R. Engelke)

Protokoll der Ratssitzung vom 09.12.2014

Der öffentliche Teil dieses Protokolles ist in seiner vorläufigen Fassung im Internet zu finden. Ich werde dieser Fassung nicht zustimmen, da 

 

1. wieder einmal falsch zitiert wurde,

2. relevante Aussagen des Vorsitzenden weggelassen wurden,

3. Hinsichtlich der Dokumentation die Tagesordnung Mängel aufwies,

4. Die Beschlussfähigkeit in der jetzigen Fassung nur vermutet werden kann.

Ferner ist der Ablauf der o. g. Ratssitzung Gegenstand einer Beschwerde bei der Kommunalaufsicht. Das Verfahren ist schwebend.

Nebenbei bemerkt:

  1. Beim dolus directus 1. Grades (Absicht) hält der Täter den Erfolgseintritt für sicher, zumindest aber für möglich (Wissen). Dem Täter kommt es auf den Erfolg an. Er hat ihn in sein Zielstreben aufgenommen, gleichgültig ob als Endziel oder als notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des angestrebten Erfolges (Wille). Der Wille ist beim dolus directus 1. Grades das dominierende Element.
  2. Ein Protokoll ist eine Urkunde, die der Beweiskraft dient. Dieser Umstand sollte gerade Verwaltungsangestellten nicht zeitweilig entfallen.
  3. Ein Augiasstall oder auch die Ställe Augias ist eine noch heute sprichwörtliche Bezeichnung für einen stark verdreckten Raum. Die Redewendung, „einen Augiasstall ausmisten“, ist in der politischen Rhetorik gebräuchlich. In der Regel wird sie bei der Aufdeckung von Korruption oder der Beseitigung missliebiger Zustände verwendet und bedeutet so viel wie „gründlich aufräumen“. Redensartlich ist also ein Augiasstall ein „Riesensaustall“.

 

StGB § 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1.     gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
    2.     einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
    3.     durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
    4.     seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

 

 

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