Hat der Rat der Stadt Helmstedt tatsächlich den fähigsten aller Bewerber für die Stellung des 1. Stadtrates ausgesucht?
... oder war Justiziar Otto nur der explizite Wunschkandidat Einzelner?
Beitrag: Roswitha Engelke
Insgesamt waren 30 Bewerbungen für das Amt eingegangen. In der Ratsvorlage heißt es „Herr Henning Konrad Otto aus Hundisburg erfüllt das in der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil in vollem Umfang. Er verfügt sowohl über das fachliche Wissen als auch über das erprobte berufliche Können, welches zur selbstverantwortlichen und einwandfreien Führung des zu übertragenden Amtes befähigt [...]“
Foto: Kaffeesatz, "Technischer Knockout eines Dezernenten"
Man(n) kann halt nicht anders als wie man gestrickt ist ...
Einige Fragen, die dem 1. Stadtrat von Helmstedt in der Bürgerfragestunde gestellt wurden und die er alle bis auf eine mit "Ja" durch den Bürgermeister beantworten ließ, beweisen, dass Herr Otto mit Vorsatz gegen besseres Wissen handeln wollte und gehandelt hat.
Die Frage, die unbeantwortet blieb war die über seine juristischen Abschlüsse.
Zu TOP 6, Einwohnerfragestunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 29.01.2016 und mit Unterschrift vom Ersten Stadtrat Herrn Otto wird der Ratsfrau Roswitha Engelke vorgeworfen, sie hätte grob fahrlässig gehandelt, indem sie Teile aus einem Protokoll einer Verwaltungsausschusssitzung veröffentlicht habe. Dies Schreiben sowie die Antwort sind öffentlich.
Im offiziellen Schreiben der Stadt wird auf einschlägige Kommentierungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hingewiesen. Dort habe ich folgendes gefunden:
Ich zitiere aus der Kommentierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
„Praxis der Kommunalverwaltung“ der Autoren Peter Blum/Torsten Baumgarten/Herbert Freese/Oliver Groseck/Ekkehard Grunwald/Bernd Häusler/Richard Höptner/Lutz Mehlhorn/Andreas Menzel/Hubert Meyer/Jörg Mielke/Dennis Miller/ Joachim Rose/Joachim Schwind/Thomas Smollich/Christian Wefelmeier:
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind stets nicht öffentlich (§ 78 Abs. 2 NKomVG), daraus folgt aber nicht, dass sämtliche in einer Sitzung des Hauptausschusses erörterten Angelegenheiten der Natur der Sache nach geheimhaltungsbedürftig sind (OVG Lüneburg, U. vom 27. 6. 2012 – 10 LC 37/10 –, NdsVBl. 2012 S. 274, 276; Thiele , NKomVG, § 40 Erl. 3). Auch hier kommt es auf die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit an, nicht auf die formale Frage der Nichtöffentlichkeit.
Fragen
• Wurden die einschlägigen Kommentierungen des Gesetzes vom Ersten Stadtrat tatsächlich geprüft?
• Wird die Behauptung, die Veröffentlichung sei auf Grund der Kommentierung des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes und daher auf Grund des Gesetzes grob fahrlässig gewesen, vom
Ersten Stadtrat weiter aufrecht erhalten?
Im Schreiben der Stadt wird außerdem auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 27.06.2012 hingewiesen.
In der Urteilsbegründung zu einer Beratung in einer Verkehrsangelegenheit findet sich folgendes Zitat:
Der Beratungsverlauf und das Stimmergebnis unterlägen, jedenfalls soweit dies Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten einzelner Beigeordneter erlaube, immer der Verschwiegenheitspflicht. [Zitatende]
Fragen
• Hält der Erste Stadtrat es für korrekt, eine Beratung in einer Verkehrsangelegenheit mit einer politischen Auseinandersetzung zu vergleichen?
• Ist dem Ersten Stadtrat aufgefallen, dass auch dieses Urteil die absolute formale Verschwiegenheitspflicht sogar in Fällen von Beratungen durch die Formulierung „jedenfalls soweit“ verneint?
• Welche staatlich beruflichen Abschlüsse besitzt der Erste Stadtrat?
• Wurde der Erste Stadtrat vom Bürgermeister beauftragt, das Schreiben an die Ratsfrau Engelke zu verfassen?
Ich bitte ausdrücklich um eine Protokollierung der Fragen und Antworten.
Ironisches Fazit: Für den Bürgermeister, der sein Pendant gefunden hat, ist Otto mit Sicherheit der Fähigste.