03. Juni 2016   Aktuell

Erster Stadtrat Otto täuscht Ratsmitglieder


"In Zeiten, da Täuschung und Lüge allgegenwärtig sind, ist das Aussprechen der Wahrheit ein revolutionärer Akt." George Orwell
"During times of universal deceit, telling the truth becomes a revolutionary act."

Nds. Datenschutzbeauftragte: Eine Verletzung des Datenschutzes durch die Ratsfrau Engelke konnte nicht festgestellt werden ...

Der Erste Stadtrat Otto hat sich weit aus dem Fenster gelehnt, als er vor Ratsmitgliedern aussagte, die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen habe "ebenfalls" eine Verletzung der Vorschriften des Nds. Landesdatenschutzes durch das Ratsmitglied Engelke festgestellt.  Die Nds. Datenschutzbeauftragte bestreitet dies in einem Schreiben an Frau Engelke. (Siehe hier.)

 

Um seiner Täuschung noch eins drauf zusetzen zeigte er "Großmut" und "verzichtete" vor Ratsmitgliedern darauf, den Landkreis aufzufordern, ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten! - Dieser Spruch diente unter anderem dazu, die schwere des Vergehens der Frau Engelke deutlich zu machen sowie eine in diesem Zusammenhang stehende Missbilligung gegen o.g. Ratsfrau der LINKEN zu rechtfertigen, die von ihm kurz nach seinem Amtsantritt in Szene gesetzt worden war und die sich zum Teil auf die angebliche Datenschutzverletzung stützte. In dem Missbilligungs-Verfahren beharrte er auf nichtzutreffende Anschuldigungen.

Ein Erster Stadtrat (Beamter auf Zeit) pfeift auf den Rechtsstaat und greift zum Mittel der Verleumdung bzw. üblen Nachrede ... Eine derartige Amtswillkür* hat schon etwas Anekelndes.

Die Kommunalaufsicht des Landkreises ist von diesem Vorfall vor längerer Zeit in Kenntnis gesetzt worden. Eine Reaktion erfolgte bisher nicht. Hat es einen bestimmten Grund, warum sich in der Aufsichtsbehörde nichts tut?? Greift das Krähenprinzip?


Fazit ist:

Die Aussagen des Ersten Stadtrates der Stadt Helmstedt sollten stets auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.
 

* Als Amtsdelikt oder auch Amtswillkür bezeichnet einen strafbaren Akt der Willkür durch einen Amtsträger in einer Behörde.

Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.


 

Suche

 
 
 

Rosa Luxemburg Stiftung

 

Besucherzähler

Heute127
Gestern187
Woche428
Monat555
Insgesamt103177
 

Anmeldung