15. September 2016   Aktuell

Verstoß gegen das Naturschutzgesetz durch die Stadt Helmstedt

Beitrag: R. Engelke

Bienenstöcke stehen unter Naturschutz, d.h. sie dürfen nur fachmännisch entfernt, aber nicht zerstört werden.

Wenn Bienenstöcke an einem Standort als störend empfunden werden, siedelt man sie um. Das heißt, man wartet, bis die Bienen abends alle im Stock sind und ihre "Schlafanzüge" anhaben. Dann  verstopft man die Einschlupflöcher und trägt die Stöcke dort hin, wo sie in Zukunft nicht gestört werden und niemanden stören.

Die Stöcke tagsüber, wenn die Bienen ausgeflogen sind, umzustellen, bedeutet den Tod für diese nützlichen Insekten. Das weiß ein Imker (Fachmann).

Der Fachmann/Sachverständige der Stadt Helmstedt wußte dies allerdings nicht oder wollte es nicht wissen?

Angeblich erhielt die Stadt Helmstedt Beschwerden/Anzeigen (*) einer "Bienenplage" durch Bienenstöcke wilder Bienen im Stadtgebiet. Daraufhin ergriff die Stadt Helmstedt, hier Stadtrat Otto, eine Maßnahme die Bienen umzusiedeln. Laut Aussage des ersten Stadtrates wurde ein Fachmann mit der Umsiedlung beauftragt. Dieser entfernte die Bienenstöcke tagsüber. Während seiner Arbeitszeit verlegte er das Zuhause der Bienen einfach mal in eine andere Gegend. Für  die am Abend zurückkehrenden Bienen jedoch unauffindbar. Das Ergebnis: Der gesamte Stock verstarb. Die Überreste ließ die Stadt dann durch einen städtischen Arbeiter per Rasenmäher entfernen. (Zeugenaussage) (Nachtrag der Redaktion: die Zeugenaussage bezgl. des Rasenmähens wurde am 07.10.2016 widerrufen.)

 

Was Herr H. K. Otto, erster Stadtrat der Stadt Helmstedt, nicht wußte ist folgendes:

Bienen, Hummeln oder Hornissen sowie die Kreisel- und Knopfhornwespen sind naturschutzrechtlich besonders geschützt (vgl. Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung).

Diese Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG).

Nestumsiedlungen oder gar Abtötungen dürfen daher nur mit einer Genehmigung erfolgen und von geschulten und befähigten Personen vorgenommen werden. Im anderen Fall drohen insgesamt Bußgelder bis zu 10.000 Euro, in besonderen Fällen sogar bis 50.000 Euro, § 69 BNatSchG.

Herr H.K. Otto, auf der Ratssitzung am 14.09.2016 von Herrn D., Bürger der Stadt Helmstedt, befragt, wie es zu dem Tod  einer größeren Anzahl von Bienen im Stadt Gebiet von Helmstedt kommen konnte, reagierte mehr als unwirsch. Es hätte etliche Anzeigen gegeben und er hätte lediglich eine Fachkraft mit der Lösung des Problems beauftragt ...

Eine Fachkraft hätte gewusst, wie Bienen fachgerecht umgesiedelt werden, hier war entweder böser Wille oder Unwissenheit am Werke.

(*) Vorgelegen hat, nach dem Wissen der Redaktion, nur eine Anzeige. Die Polizei Helmstedt tat sich in dieser Angelegenheit schwer und war nicht bereit, den Tatort aufzusuchen. (Zeuge) Als Beweismittel des Todes der Bienen existieren allerdings Fotos.

Unsachgemäßes Verhalten und/oder Gleichgültigkeit (?)  gegen Gesetze sollten in diesem Fall besonders geahndet werden, da meines Erachtens der Tod der Bienen in den Verantwortungsbereich der Stadt Helmstedt fallen.

Meiner Meinung nach sollte sich auch ein erster Stadtrat nicht, wie auf der Sitzung zu beobachten war, durch verärgertes Reagieren auf die Fragen eines Bürgers auszeichnen.

Suche

 
 
 

Rosa Luxemburg Stiftung

 

Besucherzähler

Heute4
Gestern15
Woche51
Monat260
Insgesamt94908
 

Anmeldung