24. März 2017   Aktuell

Fragestunde des Rates, Barrierefreiheit innerhalb des Rathauses?

Beitrag: Roswitha Engelke, 23.03.2017

"Sind Abstimmungsergebnisse ungültig, weil ein Teil der Helmstedter Bevölkerung von vornherein nicht an  Ratssitzungen/Ausschusssitzungen teilnehmen kann (Barrierefreiheit "0" zu Sitzungsräumen) und damit keine allgemeine Öffentlichkeit bei Abstimmungen hergestellt sei". Diese Frage mußte sich gestern der Helmstedter Bürgermeister von Ulrich Engelke, Ratsherr der Linkspartei, gefallen lassen.

Ratsherr Engelke beanstandete, dass die Möglichkeit der Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen für Rollstuhlfahrer in Helmstedt nicht gegeben ist, weil der einzige (!) Fahrstuhl im Rathaus derart veraltet ist, dass er einen der heute gängigen Rollstühle nicht befördern kann. Auch Gehörlose haben es schwer, einer Ratssitzung vor Ort zu folgen, weil niemand im Gremium  die Gebärdensprache beherrscht.

Barrierefreiheit im Rathaus? Nein! Und sobald wird sich dies, nach der Aussage des Bürgermeisters, auch nicht ändern. Angeblich fehlen die Finanzen dazu. Liegen die evtl.  als Pflastersteine auf dem Holzberg/Lindenplatz und sind für den Bau einer teuren Sandsteinrampe zum Bürgerbüro draufgegangen?

Wenn ein Bürgermeister nur auf Camouflage setzt, und nicht wohl überlegt bzw. sinnvoll seinen Haushalt einteilt, sind solche Missstände die Regel.

Sein Angebot, man sei im Rathaus gern bereit, Menschen im Rollstuhl die Treppen hinauf zu den Sitzungssälen zu tragen, wird in unserer heutigen Gesellschaft als  unzumutbar eingestuft,

Abhilfe, so sein Schlußẃort, käme nur in Frage, wenn dass nötige Geld dafür zur Verfügung stünde.

Die UN-Behindertenrechtskonvention sagt dazu

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang

  • zur physischen Umwelt,
    • zu Transportmitteln,
    • zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen,
  • sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden,

zu gewährleisten.

Grundlage für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist damit eine möglichst umfassend barrierefrei gestaltete Umwelt. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit bildet im deutschen Bundesrecht das Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).

Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Für die Behörden des Bundes und der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen, wurde die barrierefreie Gestaltung in der Kommunikationshilfenverordnung, der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung und der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) konkretisiert. Die Bestimmungen der Verordnungen werden flankiert von vergleichbaren Regelungen, die die Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen haben.

 

 

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