Kreistagssitzung 06.09.2017 - TOP 11 der Tagesordnung
Optionales Widerspruchsverfahren gem. § 80 Abs. 3 NJG (Nieders.
Justizgesetz)
Mit diesem Verfahren beschädigt das Niedersächsische Justizgesetz das Verhältnis zwischen Staat und Bürger im erheblichen Maße und setzt konkret die Verwaltungsgerichtsordnung zu Lasten von Bürgern, Geschäftsleuten, Firmen und sonstigen Institutionen an einer bedeutsamen Stelle außer Kraft.
So ist es nicht mehr möglich, bei einem Verwaltungsakt gegen einen fehlerhaften Bescheid einer Behörde mittels eines einfachen formlosen und kostenlosen Widerspruches vorzugehen.
Die daraus folgende Inanspruchnahme des Rechtsstaates ist dagegen nicht kostenlos.
Diesem Ungeist folgt die Verwaltung des Landkreises Helmstedt mit dem folgenden Beschlussvorschlag, Vorlage 111/2017:
"Der Landkreis Helmstedt übt sein Ermessen im Rahmen von § 80 Abs. 3 des niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) in der Weise aus, dass grundsätzlich die Anordnung eines Vorverfahrens nicht stattfindet. Ausnahmen hiervon bleiben einem gesonderten Verfahren unter Einbezug der Führungsebene der Kreisverwaltung vorbehalten."
Ich habe diesen Beschlussvorschlag abgelehnt und einen Änderungsantrag gestellt. Hier
Für meinen Änderungsantrag stimmten: Ich selbst, und die anwesenden Abgeordneten der AfD.
Es ist erschreckend, dass nur 3 Abgeordnete die Gefahr gesehen haben, die sich hinter diesem Beschlussvorschlag verborgen hält. Danach können in heimlicher Kungelrunde Landrat und besonders begünstigte Bürger oder Institutionen ohne jegliche Kontrolle durch den Kreistag ihre Ausnahmen beschließen.