10. März 2018   Aktuell

Beamtet: Dienstunfälle und Dienstfürsorge

Ist ein Unfall, der auf dem Hin- bzw. Rückweg zum bzw., vom Dienst passiert, als Dienstunfall zu klassifizieren? Welche Besonderheiten sind diesbezüglich zu beachten?

Ja, ein solcher Unfall kann durchaus als Dienstunfall einzustufen sein.

So gilt gemäß § 31 Absatz 2 Halbsatz 1 Beamtenversorgungsgesetz auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle bereits bzw. noch als Dienst.

Dementsprechend ist auch ein in diesem Zusammenhang passierender Unfall, als Dienstunfall zu klassifizieren.

Wir stellen uns vor, ein Beamter rutscht während der Dienstzeit auf der Treppe vor dem Dienstgebäude aus und verletzt sich die Achillessehne. Der Weg  nach draußen war dienstlich.

Wie sieht in diesem Fall die Dienstunfallfürsorge des Dienstherren aus?

Was umfasst die Dienstunfallfürsorge?

Gemäß § 30 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BVersG) Bund/NRW umfasst die Unfallfürsorge für Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, folgende Posten:

a. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 BVersG),

Im Rahmen dessen kann der geschädigte Beamte binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, einen entsprechenden Antrag stellen, in dem er seinen Schaden bzw. seine Aufwendungen geltend macht.

b. Heilverfahren (§§ 33, 34 BVersG),

Das Heilverfahren gemäß § 33 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes umfasst:

1. die notwendige ärztliche Behandlung,

2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. die notwendige Pflege (§ 34 Beamtenversorgungsgesetz)

sowie gemäß § 33 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz -bei Tod des Beamten- die Überführungs- und Bestattungskosten in angemessener Höhe.

Des Weiteren sind gemäß § 34 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz -im Falle der dienstunfallbedingten Pflegebedürftigkeit- die Kosten der notwendigen Pflege zu erstatten.

Darüber hinaus regelt Absatz 2, dass der Verletzte auf Antrag, für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt beziehen kann.

c. Unfallausgleich (§ 35 BVersG)

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er -zumindest solange dieser Zustand andauert- neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, § 35 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz.

 

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