22. März 2019   Aktuell

DIE LINKE. Helmstedt - Jobcenter-Begleitung

DIE LINKE. Helmstedt biete ihre Hilfe als Beistand an

Jede/r kann sich zum Amt begleiten lassen. § 13 Abs. 4 SGB X sagt eindeutig: "Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand (Begleiter) erscheinen."

Die Begleitung anlässlich Vorsprachen und Terminen beim Jobcenter stellt eine besondere Form der Selbstorganisation dar. Sie hat sich aufgrund jahrelanger Erfahrungen als außerordentlich hilfreich erwiesen: nicht nur die betroffenen Menschen fühlen sich grundsätzlich sicherer i.S. eines psychologischen Rückhalts, auch die MitarbeiterInnen des Jobcenters verhalten sich erfahrungsgemäß zurückhaltender bzw. entgegenkommender.

Diese Form der Ämterbegleitung ist keine Vertretung oder Besorgung in fremden Rechtsangelegenheiten und vom neuen Rechtsdienstleistungsgesetz als unentgeltliche Rechtsdienstleistung gedeckt.

Der Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation oder vorherigen Anmeldung. Es reicht aus, dass der/die Beteiligte zu Verhandlungen bzw. Besprechungen mit einer Begleitung erscheint. Auch besteht keine Ausweispflicht.

Der Beistand benötigt keine besonderen Rechtskenntnisse. Seine Hauptfunktion besteht in seiner "Anwesenheit". Er sollte jedoch in einem kurzen Vorgespräch sich über das Anliegen der betroffenen Person informieren und sich erläutern lassen, worum es geht bzw. was die betroffene Person bei dem Termin erreichen will.

Grundsätzlich ist es ratsam, anlässlich einer Besprechung nichts sofort zu unterschreiben, sondern zunächst eine Bedenkzeit einzufordern mit der Maßgabe, dass innerhalb einer Woche dazu eine schriftliche Stellungnahme erfolgt. Das Jobcenter kann eine sofortige Unterschrift oder aber Zustimmung zu einem Angebot, Vorschlag, etc. nicht verlangen.

Sollte sich während des Termins eine Situation ergeben, in der die betroffene Person überfordert zu sein scheint, kann der Beistand jederzeit eine Unterbrechung verlangen, um auf dem Flur das Problem "unter vier Augen" in angemessener Zeit versuchen zu klären. Sollte dies nicht möglich sein, kann auch insoweitauf eine schriftliche Stellungnahme verwiesen werden.

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