17. März 2020   Aktuell

LANDKREIS HELMSTEDT DER LANDRAT - Allgemeinverfügung

zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 tungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
  • und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
    Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Frei
    zeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wett
    annahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm und
  • Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der
  • Verkaufsstellen in Einkaufscentern;
     
2. Verboten werden:
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie
  • die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulen und sonsti
  • gen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • sowie Reisebusreisen
  •  Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  • Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
  • Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)
3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis ein schließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltene
Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen. 5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat gegen die Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.> 6. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Ver waltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig schriftlich, in elektro nischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge richts erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektro nische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht >werden.

Die Allgemeinverfügung hängt aus im Kreishaus 1, Südertor 6, 38350 Helmstedt

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