Allgemeinverfügung - Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt vom 27.04.2020
L A N D K R E I S H E L M S T E D T - D E R L A N D R A T
Landkreis Helmstedt - Postfach 15 60 - 38335 Helmstedt Allgemeinverfügung hier: Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt vom 27.04.2020, Amtsblatt des Landkreises Helmstedt Nr. 23/20, S. 320 – 323 zum weiteren Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt.
Der Landkreis Helmstedt erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffent-lichen Gesundheitsdienst (NGöGD) des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleich-stellung vom 16. März 2020 (Az. 401.41609-11-3), § 11 Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Corona-VO) vom 17.04.2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert am 05.05.2020 (Nds. GVBl. Nr. 12, S. 90) i. V. m. § 14 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die folgende Allgemeinverfügung:
1. Die in Ziffer III der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zum weiteren Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt vom 27.04.2020, Amtsblatt 23/20, S. 320 – 323, getroffene Befristung wird bis einschließlich Sonntag, den 10.05.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist möglich.
2. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zum weiteren Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt vom 27.04.2020, Amtsblatt 23/20, S. 320 – 323, unberührt.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 10. Mai 2020. Eine Verlängerung ist möglich. Sie gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Helm-stedt. Begründung: Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD und der Nds. VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus i. V. m. § 14 Abs. 6 NKomVG.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere kann die zuständige Behörde Personen verpflich-ten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Der Landkreis Helmstedt ist nach § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 NKomVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und gemäß § 28 Abs. 1 S.2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Über die Regelungen der Nds. VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus hinaus wird auch weiterhin jede Person zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an den in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 27.04.2020 genannten Orten verpflichtet.
Mit der Regelung der Ziffer 1 orientiert sich der Landkreis Helmstedt an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) vom 15.04.2020. Neben den bisherigen Maßnahmen stellt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einen zusätzlichen Baustein dar, um die Aus-breitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu verringern.
Die Empfehlungen des RKI sind unverändert. Zwar schützt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht den Träger selbst, das Risiko andere Personen anzustecken, wird verringert (Fremdschutz).
Im Zuge der weiteren Lockerung der Beschränkungen ist mit einem erneuten Anstieg der Infizierten zu rechnen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, das Infektionsrisiko zu senken. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in allen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingun-gen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Dies kann nur durch eine Verringerung der infi-zierten und behandlungsbedürftigen Patienten erreicht werden. Die Belastung des Gesund-heitswesens wird maßgeblich durch die eingeleiteten Gegenmaßnahmen beeinflusst. Ne-ben Maßnahmen der Isolierung, Quarantäne und der sozialen Distanzierung ist die Ver-pflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu ergreifen und durchzusetzen.
Die Einschränkung der persönlichen Handlungsfreiheit steht den erheblichen gesundheitli-chen Gefahren im Falle einer unkontrollierten Verbreitung des Virus gegenüber. Des Wei-teren besteht die Gefahr einer schwerwiegenden Überlastung des Gesundheitssystems. In der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen und des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.
Die Verpflichtung zum Tra-gen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist daher im engeren Sinne verhältnismäßig.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Sie ist bis einschließlich Sonntag, den 10. Mai 2020 befristet. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig schriftlich, in elektro-nischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-richts erhoben werden.Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Helmstedt, 06.05.2020 gez. Radeck Landrat