Fragen zur Allgemeinverfügung - Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt vom 27.04.2020
Frage des Ratsherrn Engelke zur oben aufgeführten Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt vom 27.04.2020
Sehr geehrter Herr Landrat Radeck,
gemäß "§ 1, Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen
(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren."
darf ich mich jetzt bei Spazierengehen nicht mehr mit einer fremden Person über eine Distanz von mindestens 1,5 unterhalten?
Wenn das so ist, dann ist die Landesregierung wohl komplett daneben.
Ich bitte um eine Klarstellung, gegebenenfalls um Ihre geschätzte Rückfrage beim Land Niedersachsen.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Engelke
Antwort aus dem Kreishaus vom Montag, 12.05.2020
Sehr geehrter Herr Engelke,
selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin zum Spazierengehen in der Öffentlichkeit treffen.
Gemäß § 2 der aktuellen Nds. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum jeder einzelnen Person gestattet. Dabei hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören.
Konkret können Sie sich also weiterhin zu zweit, neuerdings sogar mit Personen eines weiteren Hausstandes, in der Öffentlichkeit treffen. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, einzuhalten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sebastian Bode
Landkreis Helmstedt