18. August 2020   Aktuell

Erinnerung an Zeiten des kalten Krieges - Bundesweiter Warntag 2020

In der Zeit des Kalten Krieges gab es  sporadisch  einen ABC-Alarm  (Warnung vor Atomaren, Biologishen oder Chemischen Kampfstoffen).

Das hieß: Sich nicht im Freien aufhalten! Fenster, Türen, Luftschächte etc. schließen! Rundfunkgeräte einschalten! Erst wieder das Haus verlassen, wenn Gefahr vorrüber (Entwarnung über Sirene und/oder Rundfunkgeräte)!

Ab dem Jahr 2020 wird nach Beschluss der Innenministerkonferenz jährlich an jedem zweiten Donnerstag im September ein bundesweiter Warntag stattfinden. Premiere des bundesweiten Warntages ist somit am 10. September 2020 

 

Am gemeinsamen Aktionstag von Bund und Ländern soll zum einen die technische Infrastruktur  der Warnung in ganz Deutschland mittels einer Probewarnung getestet werden. Zum anderen  wird der Warntag von einer an die Bevölkerung gerichteten Öffentlichkeitsarbeit flankiert.   Der bundesweite Warntag hat zum Ziel, Bürgerinnen und Bürger für das Thema Warnung zu  sensibilisieren. 

Er soll Warnprozesse transparenter machen, die verfügbaren Warnmittel (z. B.  Sirenen, Warn‐Apps, digitale Werbeflächen) ins Bewusstsein rücken sowie notwendiges Wissen  zum Umgang mit Warnungen vermitteln, um die Bevölkerung in ihrer Fähigkeit zum Selbstschutz zu unterstützen.   Die Probewarnung wird am Warntag um 11 Uhr von der nationalen Warnzentrale im  angeschlossenen Warnmittel durchgeführt. Sie wird an alle Warnmultiplikatoren geschickt, die  am Modularen Warnsystem (MoWaS) angeschlossenen sind (z. B. App‐Server,  Rundfunksender).  Die Warnmultiplikatoren versenden die Probewarnung wiederum in ihren Systemen bzw. Programmen an Endgeräte wie Radios und Warn‐Apps.  Auf Ebene der Länderund Kommunen sollen parallel verfügbare kommunale Warnmittel (z. B. Sirenen) ausgelöst werden. Die Entwarnung wird vom BBK über MoWaS um 11:20 Uhr vorgenommen. Über die  verfügbaren kommunalen Warnmittel soll parallel ebenfalls um 11:20 Uhr die Entwarnung  vorgenommen werden. Der vorgeschlagene Zeitpunkt der Entwarnung steht natürlich unter dem Vorbehalt  Ihrer technischen und rechtlichen kommunalen Voraussetzungen und Regelungen. 

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