16. November 2020   Aktuell

Kommunalaufsichtsbeschwerde gegen den Landkreis Helmstedt

Sehr geehrter Herr XXX,

sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich eines informellen Gesprächs des Kreistages zum Thema Wahlkreise im Landkreis Helmstedt habe ich nebenbei nach dem Ende der Sitzung zufällig mitgehört, dass der Landkreis Helmstedt beabsichtigt, Ausschusssitzungen per Videokonferenz onlinemäßig abzuhalten.

Ich muss davon ausgehen, dass dies tatsächlich so geplant ist und ohne weitere Abstimmung mit den Abgeordneten vom Landkreis so durchgeführt wird. Eine offizielle Information habe ich nicht erhalten. Jedoch muss ich deswegen von einer zutreffenden Information ausgehen, weil seitens der Stadt Helmstedt schon entsprechend gehandelt wurde.

Bei der Stadt Helmstedt wurden bisher zwei Ausschusssitzungen per Videokonferenz abgehalten. Mein Ehemann, Ratsherr Ulrich Engelke, wurde in keinerlei Abstimmungen eingebunden und erhielt die Information nur nebenbei durch eine Äußerung des Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Stadtentwicklung, "dass ja dies die letzte Präsenssitzung sei, die nächsten Sitzungen sind per Videokonferenz". Ein Foto aus der Zeitung "Helmstedter Sonntag" ist als Anlage beigefügt.

Abgesehen von der Problematik der Zulässigkeit von Videokonferenzen ist zunächst erst einmal die undemokratische Vorgangsweise bemängeln. Offensichtlich führt die epidemische Lage dazu, dass Entscheidungen aus der Verwaltung heraus ohne Beschlüsse und ohne Kenntnis der gewählten Volksvertreter herbeigeführt werden. Schon mindestens in Hinsicht auf die Informationslosigkeit ist das eine extreme Anmaßung und mutmaßlich rechtswidrig.

 

Ich nehme Bezug auf NKomVG, § 182 Sonderregelungen für epidemische Lagen, Absatz 2, Ziffer 3:

Danach [Zitat] "kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende die Anordnung trifft," [Zitatende].

Die betreffende Passage erlaubt nur, dass einzelne oder alle Abgeordnete per Videokonferenztechnik (vollberechtigt) teilnehmen KÖNNEN. Diese Bestimmung richtet sich nach meiner Auffassung als Angebot an die Abgeordneten, insbesondere dann sinnvoll, wenn sie sich als Risikoperson sehen. Nach meiner Auffassung sind die angeordneten Online-Sitzungen dann jedoch nicht zulässig, wenn auch nur ein Abgeordneter widerspricht. Dies wurde jedoch weder bisher beim Landkreis noch bei der Stadt Helmstedt abgefragt. Hinzu kommt, dass § 182 keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgebot zulässt. Und im Landkreis Helmstedt ist eine flüssige Verbindung für Videozwecke nicht in allen Orten gewährleistet und außerdem können potenzielle Zuhörer meines Erachtens nicht auf den Einsatz technischer Mittel verpflichtet werden. Ich sehe daher auch eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes.

Die Ladung selbst wird weiterhin im §182 NKomVG nicht anders als wie gehabt definiert. Eine Ladung als Videositzung verletzt daher die Form der Ladung. Und wie oben angedeutet, handelt es sich bei der Einbindung von Videokonferenzpartnern nur um ein zusätzliches Angebot ohne Verpflichtung. Zumindest bei der Stadt Helmstedt wird es aber zum Zwang und ich muss auf Grund der Umstände vermuten, dass es beim Landkreis genau so abgehandelt wird.

Ich bitte um die Prüfung meiner Kommunalaufsichtsbeschwerde. Nach meinem Verständnis sind Ladungen zu Video-Ausschusssitzungen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz nicht zulässig. Rechte von Mandatierten und der Öffentlichkeit würden verletzt werden.

Mit freundlichem Gruß

Roswitha Engelke, Kreistagsabgeordnete im Kreistag Helmstedt



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