15. August 2021   Aktuell

Keine Anrechnung mehr der Pauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen als Einkommen

Ebenfalls zum 1.7.2021 wurde die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer*innen bis 3.000 € im Kalenderjahr anrechnungsfrei gestellt (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Diese Regelung gilt auch im SGB XII (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 SGB XII).


Hier ist wichtig, dass sich die Anrechnungsfreiheit der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer*innen nicht negativ auf die Einkommensbereinigung anderer Einkünfte auswirkt. Also wären beispielsweise Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuung in Höhe von 3.000 € und Übungsleiterpauschale in Höhe von ebenfalls 3.000 € / jährlich nebeneinander anrechnungsfrei.

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