Heizkostenzuschuss im Wohngeld und den fehlenden Hilfen für SGB II- /SGB XII- und AsylbLG-Leistungsbeziehende
Die neue Bundesregierung hat jetzt ihren Gesetzesentwurf zum Heizkostenzuschlag im WoGG veröffentlicht. Danach plant die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 135 € für eine Person, 175 € für zwei und weitere 35 € für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, insofern diese für mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31.März 2022 Wohngeld bezogen haben. Immerhin wurde geregelt, dass dieser einmalige Heizkostenzuschuss bei anderen Sozialleistungen anrechnungsfrei zu bleiben hat (§ 8 HeizkostenzuschussG 2022 – E). Davon sollen laut Gesetzesbegründung 710.000 Haushalte profitieren.
Den Gesetzesentwurf gibt es hier: https://t1p.de/cb60
Es stellt sich dabei die Frage, was passiert mit den SGB II/SGB XII und AsylbLG-Leistungsbeziehenden?
a. Gefahr der Unterdeckung im Bereich der Heizkosten für SGB II/SGB XII – Leistungsbeziehende
Hier müssen Heizkosten aufgrund der Regelungen über die jeweiligen Heizkostenregelungen nach § 22, 1 SGB II und §35,1 SGB XII und erst recht aufgrund des Sozialschutzpakets nach § 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII zwar im Regelfall in tatsächlicher Höhe übernommen werden.
Ausnahmen gibt es aber, und zwar bei den Haushalten, bei denen die Heizkosten schon zuvor wegen vorheriger Unangemessenheit gekürzt wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Diese Regelung muss dringend korrigiert werden!
b. Gestiegene Energie und Lebenshaltungskosten
Überhaupt nicht berücksichtigt sind die massiv gestiegenen Kosten für Haushaltsenergie und Lebenshaltung. Diese Kosten explodieren schier und das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf solch eine Situation vorgegeben:
Kommt es zu kurzfristig „auftretende[n], extreme[n] Preissteigerungen“ sei zwingend eine kurzfristige Anpassung vorgeschrieben.
Dies wurde in dem Kurzgutachten von Prof. Anne Lenze (https://t1p.de/p9sgs) hervorragend rausgearbeitet.
Exakt eine solche Situation, die das BVerfG genannt hat, liegt jetzt vor: die Lebenshaltungs- und Energiekosten schnellen in die Höhe und es ist daher JETZT an der Zeit für einen Sofortzuschlag von 100 € monatlich!
Das bedeutet, die Bundesregierung hat jetzt eine kurzfristige Lösung für diesen Personenkreis zu schaffen. Die eine Möglichkeit ist ein regelsatzerhöhender Sofortzuschlag für die SGB II/SGB XII und AsylbLG-Leistungsbeziehenden von 100 EUR zumindest für die erste Person. Die Alternative ist, die Höhe der Mehrkosten für Energie und Lebenshaltungskosten kurzfristig zu ermitteln und es gibt einen Zuschlag nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. als Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII und nach § 6 Abs.1 AsylbLG. Diese Regelung könnte durch Dienstanweisung aus dem Arbeitsministerium getroffen werden.
Die Verpflichtung zu handeln besteht aufgrund der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Vorschläge liegen auf dem Tisch, nun sind die Bundesregierung oder Herr Heil gefragt.