21. Februar 2022   Aktuell

Pauschale Verbote sind auch in Corona-Zeiten verfassungswidrig

Beitrag: Roswitha Engelke, Auszug aus dem Grundrechte Report 2021, betreffs Versammlungsrecht in Corona-Zeiten, Art. 8 GG, ferner eine Erläuterung zum Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie -

Grundrechtereport 2021, Seite 155, ff. Protest in Zeiten von Corona von Vivian Kube und Pauline Weller

(...) Zwei Beschlüsse des BVerfG setzten den pauschalen Versammlungsverboten vorerst ein Ende (Beschluss vom 15.4.2020, Az 1 BvR 828/20; Beschluss vom 17.4.2020, Az. 1 BvQ 37/20).

Das Verfassungsgericht stellte klar, dass die Behörden in jedem Einzelfall die tatsächlichen Gefahren eine erhöhten Infektionsgeschehens prüfen müssen. Dabei sei die besonderde Bedeutung von Artikel 8 GG stets zu berücksichtigen. Ein pauschaler Hinweis auf einen zu erwartenden Zustrom von Menschen reiche nicht aus. Zudem stärkte das Gericht das Kooperationsgebot.

Auflagen statt Verbote: Versammungsfreiheit wieder gestärkt

(...) Der staatliche Umgang mit Protesten muss aber weiterhin kritisch beobachtet werden. Insbesondere pauschalisierte Einschränkungen ohne die Möglichkeit von Ausnahmen und ohne Abwägung im Einzelfall widersprechen der verfassungsgerichtlichen Rechtssprechung.

Die behördlichen Auflagen dürfen keine so große Abschreckungswirkung entfalten, dass sie Verboten gleichkommen, so wie die Überlegung, Namenslisten der Demonstrierenden zu erstellen.

Außerdem dürfen Versammlungen nicht strengeren Anforderungen  unterworfen werden als andere Lebensbereiche. Die Versammlungsfreiheit darf nicht weniger geschützt sein als das Schlendern in der Einkaufspassage. (...)

JuraCademy.de:

Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen als Bestandteil des Bundesverfassungsrechts an der Spitze der (inländischen) Normenhierarchie und nehmen daher eine herausragende Stellung innerhalb der Normenhierarchie ein.

Dies hat zur Folge, dass die Grundrechte für das Handeln der öffentlichen Gewalt richtungsweisend sind. Die gesamte (inländische) öffentliche Gewalt ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (s. oben Rn. 5 und unten Rn. 51). Alle (Bundes- und Landes-)Gesetze gelten daher nur im Rahmen der grundrechtlichen Verbürgungen des Grundgesetzes.

 

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