Bürgermeister versucht, mit Tricks und doppeltem Boden das Abstimmungsverhältnis zu beeinflussen
Ratssitzung am 20.12.2012, Schließung Grundschule Friedrichstraße,
Schreiben an den Kultusminister des Landes Niedersachsen
Sehr geehrter Herr Minister Althusmann,
ich bin Ratsfrau im Rat der Stadt Helmstedt und habe am 20.12.2012 über eine Schulschließung abzustimmen. Es geht hierbei um die Schließung der Grundschule Friedrichstraße. Da eine der Ratsfrauen Lehrerin dieser Grundschule ist, ist in diesem Zusammenhang die Frage der Unmittelbarkeit in Verbindung mit § 41 NKomVG gestellt worden. Es wurde in Frage gestellt, ob die Ratsfrau an der Abstimmung teilnehmen darf.
Aus der Definition der Unmittelbarkeit aus § 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG ergibt sich, dass eine Unmittelbarkeit nur dann vorliegt, wenn keine weitere Maßnahme getroffen werden muß oder kein weiteres Ereignis eintreten muß.
Der Beschluss des Rates muß jedoch anschließend noch von der Landesschulbehörde genehmigt werden. Erst dann entfaltet diese Entscheidung Wirkung. Daher zieht die Ratsfrau keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil aus ihrer Mitwirkung beim Ratsbeschluss, da im Nachhinein noch ein weiteres Ereignis eintreten muß, bis die Schule Friedrichstraße endgültig geschlossen werden würde.
Somit kann die Ratsfrau also nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG von der Mitwirkung beim Ratsbeschluss ausgeschlossen werden, da keine Unmittelbarkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG vorliegt.
Diese Information habe ich an den Bürgermeister, Herrn Wittich Schobert, weitergegeben, eine Antwort steht noch immer aus.
Ich bitte dringendst bis Morgen Nachmittag um Ihre Stellungnahme, da von der Mitwirkung/Ausschluss der Ratsfrau möglicherweise das Sein oder Nichtsein dieser Grundschule abhängt.
Vorab kündige ich an, dass DIE LINKE. Niedersachsen Klage erheben und eine einstweilige Verfügung gegen den Beschluss des Rates der Stadt Helmstedt beantragen wird, sollte eine Ratsfrau wegen angeblicher Befangenheit ausgeschlossen werden.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass erstens ein Verfahrensweg zur temporären Ruhendstellung eines Ratsitzes im NKomVG nicht dargestellt ist und zweitens Ruhendstellungen nur dann erfolgen können, wenn eine Anklage wegen eines Verbrechens erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Roswitha Engelke
Ratsfrau für DIE LINKE. Helmstedt
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