06. Dezember 2015
Aktuell
Urteil des Bundessozialgerichtes zu Unionsbürgern
Das BSG stellt mit seinem Urteil klar,
dass die unsäglichen Leistungsausschlüsse von Unionsbürgern im SGB II und SGB XII so nicht haltbar sind und, wenn keine Aufenthaltsgründe im SGB II vorliegen, spätestens nach sechs Monaten ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht.
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