26. Oktober 2022   Aktuell

Reformbedarf: Wahlprüfungsverfahren mangelhaft

Meinung: Wie wäre es mit unabhängigen Wahlbeobachtern bei Wahlen in der BRD? Nicht nur die Berliner Wahl war ein Desaster. Die Deutsche Post prüfte derzeit, warum in Koblenz 300 Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl sehr spät oder gar nicht bei ihren Empfängern ankamen, in Bruchsal (Kreis Karlsruhe) kam es kurz vor der Bundestagswahl zu einer Panne bei der Versendung von Briefwahlunterlagen. Wie die Stadt bestätigte, hatten rund 800 Briefwähler keine Unterlagen bekomme ... Mehr

Reform des Wahlprüfungsverfahrens 

Quelle: Bundestag

Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung nach einer Reform des Wahlprüfungsverfahrens bei Bundestagswahlen.

Verlangt wird, dass die erste Stufe der Wahlprüfung durch den Bundestag durch ein unabhängiges Wahlprüfungsgericht ersetzt wird, dieses bereits im Vorfeld der Wahl angerufen werden kann und kurze Entscheidungsfristen für das Wahlprüfungsverfahren eingeführt werden.

Petent: Derzeitiges Wahlprüfungsrecht mangelhaft

Das derzeitige Wahlprüfungsrecht bei Bundestagswahlen sei mit Mängeln behaftet und werde dem Erfordernis einer möglichst effektiven Wahlprüfung nicht gerecht, heißt es in der Eingabe. Unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision erscheine bereits der Umstand problematisch, dass in der ersten Stufe der Bundestag, dessen Wahl angefochten werde, zur Entscheidung berufen sei.

Außerdem sei das derzeitige Wahlprüfungsrecht als Recht der nachträglichen Kontrolle ausgestaltet.

Das führe dazu, „dass die Wahl erst mit Mängeln durchgeführt worden sein muss, statt durch vorbeugenden Rechtsschutz solche Mängel im vorhinein zu vermeiden“.

Zweithöchstes Überweisungsvotum „zur Erwägung“

Die vom Petitionsausschuss vorgelegte Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen.

Gleichzeitig solle sie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet werden. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zu Folge bedeutet die Erwägungsüberweisung, dass die Petition „Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen“.

Bundesinnenministerium lehnt Vorschläge ab

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf eine Stellungnahme des BMI verwiesen, in der das Ministerium die Vorschläge überwiegend ablehnt. Aus Sicht des BMI wird beispielsweise die in der Petition in Frage gestellte Unabhängigkeit des Wahlprüfungsverfahrens dadurch gewährleistet, dass die Entscheidung des Bundestages über einen Wahleinspruch der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliege. Dessen Entscheidung sei letztverbindlich auch für den Bundestag, sodass garantiert sei, dass die Wahlprüfung unabhängig von aktuellen politischen Mehrheiten ergehe. Für die Einrichtung eines Wahlprüfungsgerichtes anstelle des Wahlprüfungsausschusses bestehe daher nach dem Dafürhalten des BMI kein Bedürfnis. 

Auch dem Vorschlag, Entscheidungsfristen im Wahlprüfungsverfahren einzuführen, um die Verfahrensdauer zu begrenzen, sei nicht zuzustimmen, teilt das Ministerium mit. Die Verfahren hätten in der Vergangenheit nicht derart lange gedauert haben, dass dies in Betracht gezogen werden müsse.

Petitionsausschuss sieht Reformbedarf 

Der Petitionsausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Ereignisse und schwerwiegenden Fehler, die bei der Bundestagswahl 2021 im Land Berlin aufgetreten seien, gezeigt hätten, „wie dysfunktional und mit Interessenkonflikten behaftet das derzeit bestehende Wahlprüfungsverfahren ist“.

Angesichts des hohen Stellenwertes, den der Ausschuss den Bundestagswahlen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat beimisst, hält er die derzeit geltende Rechtslage für nicht angemessen und sieht Reformbedarf im Hinblick auf das Wahlprüfungsverfahren bei Bundestagswahlen – „auch, um das Vertrauen in die Demokratie wiederherzustellen“, heißt es in der Beschlussempfehlung. 

(ste/hau/irs/20.10.2022)

 

 

 

 

 

 

 

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