Nds. Kultusministerium - Schließung Grundschule Ostendorf
Kommentar: Am Schluss
Abschrift des Antwortschreibens des Nds Kultusministeriums auf meine Anfrage vom 15.12.2014
Niedersächsisches Kultusministerium
Frau
Roswitha Engelke
...
Grundschule Ostendorf in Helmstedt 13.01.2015
Sehr geehrte Frau Engelke,
für Ihr Schreiben vom 15.12.2014 an Frau Ministerin Heiligenstadt möchte ich mich herzlich bedanken. Frau Ministerin Heiligenstadt hat mich gebeten, Ihnen auf Ihr Schreiben zu antworten.
Die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung eines Schulträgers bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), wie der Aufhebung (Schließung) einer Schule, wurden Ihnen vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 21.11.2014 bereits mitgeteilt. Das Schreiben vom 21.11.2014 war inhaltlich mit dem Niedersächsischen Kultusministerium abgestimmt, sodass ich Ihnen mit heutigem Schreiben keine andere Rechtsauffassung darlegen kann.
Ergänzend dazu darf ich Ihnen allerdings noch Erläuterungen zur Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) geben, die Sie im Schreiben vom 15.12.2014 aufgeführt haben.
Die Vorgaben der SchOrgVO, dass Grundschulen mindestens einzügig sein müssen, sind Mindestvoraussetzungen bei schulorganisatorischen Maßnahmen wie der Errichtung einer Schule. Ist die Schule bereits vorhanden oder sollen andere schulorganisatorische Maßnahmen wie z.B. die Zusammenlegung oder Aufhebung einer Schule beschlossen werden, ist dies sicherlich seitens des Schulträgers anders zu beurteilen. Es gibt in diesen Fällen durchaus Möglichkeiten, in denen auch unterhalb der Einzügigkeit eine Grundschule betrieben werden kann, z.B. bei Einrichtung von Kombiklassen. Im Fall der Aufhebung einer Schule ist die Einzügigkeit als Zeitpunkt zu betrachten, an dem ein Schulträger gemäß § 106 Abs. 1 NschG spätestens verpflichtet ist, über die Aufhebung einer Schule oder z.B. der Bildung von Kombiklassen nachzudenken.
Dies bedeutet aber nicht, dass ein Schulträger nicht bereits vorher bei entsprechender Entwicklung der Schülerzahlen schulorganisatorische Maßnahmen treffen darf.
Welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind, ist im Schreiben vom 21.11.2014 aufgeführt. Die Bewertung der Kriterien wird ausschließlich im Rahmen seines Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung durch den Schulträger vorgenommen. Der Schulbehörde obliegt nach der Entscheidung durch den Schulträger lediglich die Genehmigung auf Antrag des Schulträgers. Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Aufhebung erfüllt sind, hat der Schulträger keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Der Schulbehörde wird bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessensspielraum eingeräumt.
Daher wird es seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums kein Einwirken auf die Niedersächsische Landesschulbehörde als Genehmigungsbehörde geben können, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Schule gegeben sind.
Ich kann Sie zum Abschluss nur auffordern, sich mit allen vorgebrachten Begründungen direkt an den Schulträger zu wenden. Als Ratsfrau der Stadt Helmstedt haben Sie sogar eine Mitbestimmungsmöglichkeit bei den Entscheidungen des Schulträgers.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift
Tobolt
Für die Richtigkeit der Abschrift
gez. Roswitha Engelke
Kommentar Roswitha Engelke:
Mich rührt der letzte Absatz. Wie nett mich doch das Kultusministerium auf meine Rechte, die ich als Ratsfrau habe, aufmerksam macht. Ich kann 's kaum glauben. Wie gut auch, dass ich ein Gewissen habe, welches mich wie von selbst in die Pflicht genommen hat und ich darum nicht auf ihren Denkanstoß, der sowieso zu spät kam, angewiesen war.
Trotz des freundlichen Hinweises aus dem Kultusministerium habe ich den Eindruck, Frau Heiligenstein hat zwar ein Schreiben beantwortet, aber das scheint im großen und ganzen nicht das meinige vom 15.12.2014 zu sein. Ist es möglich, dass das Kultusministerium von Zeit zu Zeit unter Fehlsichtigkeit leidet?