11. September 2018   Aktuell

Helmstedter Bürgermeister Wittich Schobert scheitert mit Maulkorb für DIE LINKE. Helmstedt

Beitrag: Roswitha Engelke

Mit den Händen an der Hosennaht stand er, als geladener Zeuge, vor der Richterin, die es anscheinend nach der Verhandlung eilig hatte, die ehemalige Helmstedter Ratsfrau Roswitha Engelke und deren Ehemann aus dem Gerichtssaal im Braunschweiger Landgericht zu bekommen.

Der Bürgermeister, ein Mitglied sowie ein ehemaliges Mitglied des Rates der Stadt und ein Mitarbeiter des Bürgermeisterbüros waren als Zeugen geladen, aber nicht aufgerufen worden und das Verfahren gegen Roswitha Engelke war bereits auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die üblichen Hinweise zu den Fahrtkosten waren über Lautsprecher wenige Minuten zuvor mitgeteilt worden. Warum wurden dann die Herren noch in den Gerichtssaal gebeten? Darüber läßt sich spekulieren und dazu muss man den Prozessverlauf genauer betrachten.

 ....

Zunächst wurde die Tonaufzeichnung einer Verwaltungsausschusssitzung abgespielt, aus der dann doch sehr deutlich wurde, dass Frau Engelke vom Bürgermeister und einigen Mitstreitern aus seiner CDU-Fraktion ziemlich massiv angegangen wurde und die Androhung, die Polizei einzuschalten durch den Bürgermeister stattgefunden hat.

 

Dem Eindruck nach waren die Richterin, die Beisitzer und der Staatsanwalt von dieser Vorgehensweise gegen eine Ratsfrau ein wenig konsterniert. Das kam nicht so gut an.

Unmittelbar folgend verlas die Angeklagte ihren Schriftsatz und deckte die Hintergründe der Vorgehensweise des Herrn Bürgermeisters auf. Er hatte seinerzeit gegen die Geschäftsordnung verstoßen und einen  Antrag der Angeklagten auf der Homepage der Stadt Helmstedt nicht verlinkt. Nach der betreffenden Ausschusssitzung tauchte dieser ursprüngliche fehlende Link urplötzlich in der Tagesordnung auf und alles sah korrekt aus.

Anschließend blies dann der Helmstedter Bürgermeister zum Halali gegen die damalige Ratsfrau und überdeckte mit seinem Angriff seinen Verstoß. Herhalten musste dazu die Veröffentlichung einer nichtöffentlichen Tagesordnung auf der Homepage der LINKEN Helmstedt durch die Ratsfrau Engelke, welche im Wesentlichen nur aus Formalien bestand (genaueres s. unten). Das war ja etwas ganz Böses! Auf diesen Zug sprang die Fraktion der CDU bereitwillig auf und zog eine Show im Verwaltungsausschuss ab, die dem Anschein nach gut vorbereitet war.

Im späteren Verlauf fand sich eine willfährige Staatsanwältin, die  die anschließende sehr wohl zutreffende Schilderung der Ratsfrau (auf der Homepage der LINKEN Helmstedt) als Verleumdung und Beleidigung hinstellte, im Gegenzug eine Fälschung des Protokolls durch den Helmstedter Bürgermeister  trickreich aus der Welt schaffte. Die Einzelheiten kann man in dem Sachvortrag vor dem Helmstedter Amtsgericht hier nachlesen:

http://li-he.bplaced.net/index.php/2699-tatort-helmstedt-gute-zusammenarbeit-der-justiz-mit-dem-helmstedter-buergermeister

Einzelheiten des vor dem Landgericht Braunschweig gehaltenen  Vortrages der Ratsfrau können hier nachgelesen werden:

Einlassung von Frau Roswitha Engelke, öffentlich verlesen:

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Beisitzende, sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wurde vom Amtsgericht Helmstedt wegen Verleumdung verurteilt. Dagegen bin ich hier in Berufung gegangen, da ich keine sachlichen Gründe sehe, mich wegen eines politischen Konfliktes zu verurteilen. Das werde ich im Folgenden darlegen. Beginnen werde ich mit dem Auslöser, der Abbildung einer Tagesordnung inklusive des nichtöffentlichen Teiles auf der Website der Linken Helmstedts, die von mir aus gutem Grund öffentlich gemacht wurde.

 

Dazu nehme ich  Bezug auf den Screen-Shot der Stadt Helmstedt meines Artikels vom 22.09.2015, der Bestandteil der Strafanzeige des Helmstedter Bürgermeisters, Herrn Wittich Schobert, gegen mich ist. Er liegt den Akten bereits bei, angesichts der Bedeutung bringe ich ihn jedoch als Beweisstück - Beweis 1 - erneut ein. Ziel ist, die Hintergründe zu beleuchten.

 

Der Screen-Shot zeigt, dass die Verwaltung der Stadt Helmstedt eine Tagesordnung nach der betreffenden Ausschusssitzung verändert hat. Diese beiden unterschiedlichen Versionen der Tagesordnung des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus, Innenstadt und Stadtentwicklung (AWTIS) wurden auf der Homepage DIE LINKE. Kreisverband Helmstedt abgebildet, die veröffentlichte Version vor der Sitzung vom 09.09.2015 und die Version nach dieser Sitzung. Den Unterschied in den Tagesordnungen hielt ich für bedeutsam, da ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Helmstedt vorlag und dadurch die Öffentlichkeit und meine Mandatsrechte beeinträchtigt wurden. Deshalb informierte ich die Öffentlichkeit über beide Versionen dieser Tagesordnung.

 

Die Tagesordnung, Version 1, die auch gleichzeitig die Einladung darstellt, die vor jeder Sitzung an alle Ausschußmitglieder versendet wird, wurde von mir inklusive des nichtöffentlichen Sitzungsteils veröffentlicht, da so auch die Unterschrift des für die Tagesordnung Verantwortlichen, dem Bürgermeister, abgebildet wurde.

 

Bei den TOPs des nichtöffentlichen Teiles handelt es sich mit einer Ausnahme (TOP 2.1) um reine Formalien, die ganz selbstverständlich auf jeder auch öffentlichen Einladung nach der Geschäftsordnung die Regel sind. Die Veröffentlichung dieser TOPs war zweifelsfrei unschädlich. Daraus ein Vergehen zu konstruieren, welches rechtliche Maßnahmen nach sich ziehen sollte, ist schon hart.

 

Der einzige TOP einer Nichtformalie war mit dem Titel „Sachstand Filzfabrik, Zufahrt von der Emmerstedter Straße“ aufgeführt. Der Titel ist soweit nichtssagend, weist er doch nur auf eine den Helmstedter Einwohnern bekannte Zufahrt zu einer Filzfabrik hin. Die  Veröffentlichung dieses nichtöffentlichen Teiles war unschädlich. Hierbei handelte es sich nicht um geschäftliche Daten, sondern um die Verkehrssicherheit – ein öffentliches Thema. Die Niedersächsische Kommunalverfassung führt dazu aus, Zitat von § 64, Öffentlichkeit der Sitzungen:

 

Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. [Zitatende]

 

Eine Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften lag demnach nicht vor. Weder wurde das öffentliche Wohl, noch irgendwie sonstige Beteiligte in ihren Rechten geschädigt.

 

Jetzt komme ich auf den Grund meines damaligen Artikels zurück. Die Unterschiede der Versionen bezogen sich auf TOP 6 der Tagesordnung zu meinem Antrag „Wirtschaftliche Zukunft der Stadt Helmstedt sichern – Ansiedlung von mittelständischen Betrieben“.

 

Es ist festzustellen, dass der meinen Antrag betreffende Tagesordnungspunkt 6 vor der Sitzung keinen Link zu meinem Antrag enthalten hat. Sowohl den Ratsmitgliedern als auch via Internet der Öffentlichkeit wurde damit die Kenntnisnahme und das „Befassen können“ mit meinem Antrag verwehrt. Diese Möglichkeit war jedoch nach der damaligen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Helmstedt vorgeschrieben und ist es bis heute noch. Diese Geschäftsordnung liegt den Gerichtsakten bei.

 

Nach der Sitzung wurde also der Link zu meinem Antrag eingefügt. Jetzt erscheint die Tagesordnung so, dass sie der Geschäftsordnung entspricht. Dadurch wird eine Öffentlichkeit vorgetäuscht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einladung nicht vorhanden war.

 

Es bleibt festzuhalten, dass dadurch die Wirksamkeit meiner Mandatstätigkeit illegitim behindert wurde. Was durchaus in Richtung Wählerbeeinflussung geht, denn Helmstedt ist eine verhältnismäßig arme Stadt und mein Antrag zielte auf eine wirtschaftliche Verbesserung hin.

 

Der Bürgermeister, Herr Schobert, zeigte sich durch meinen öffentlich gemachten Hinweis auf diese Benachteiligung nicht  betroffen, sondern ging zum Angriff über. Zitat aus der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 29.09.2015:

 

Bürgermeister Wittich Schobert informiert die Mitglieder des Verwaltungsausschusses darüber, dass das Ratsmitglied Frau Engelke eine Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung auf ihrer Homepage eingestellt hat. Leider weigere sie sich, diese von ihrer Homepage zu entfernen. Man werde sich nun über rechtliche Schritte Gedanken machen.[Zitatende]

 

Beweis 2, Seite 13 mit TOP 25 der Verwaltungsausschusssitzung vom 29.09.2015

 

Auffällig an diesem Vorbringen ist, dass mit dem Satz: „Man werde sich nun über rechtliche Schritte Gedanken machen,“ vom Bürgermeister ein manipulativer Verstärker eingesetzt wurde. Eine zulässige Veröffentlichung wurde so zur verfolgbaren Verfehlung aufgeblasen, um mich in meiner Position als gewählte Volksvertreterin der Opposition zu beschädigen. Es handelt sich dabei meines Erachtens um eine durchaus gewollte Maßnahme.

 

Die Eskalation im Verwaltungsausschuss führte dann zu meiner Veröffentlichung vom 01.10.2015, in der ich darüber berichtete und für die mich das Amtsgericht Helmstedt nach meinem Dafürhalten zu Unrecht verurteilte.

 

Ich zitiere die Gründe der Verurteilung aus der Urteilsbegründung vom 08.06.2017:

 

Die Angeklagte behauptet, dass sie sich zum Verlassen des Raumes genötigt fühlte und die Situation als bedrohlich wahrgenommen habe.

 

Diese Einlassung ist widerlegt durch den verlesenen Artikel vom 01.10.2015 und dem im Rahmen der Hauptverhandlung gehörten Tonbandprotokoll der Verwaltungssitzung vom 29.09.2015. Durch diese Beweismittel war eine Vernehmung der Zeugen nicht erforderlich, sondern das Gericht in der Lage das wortgenaue Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Zeugen, sowie auch die einzelnen Lautstärken in der Verwaltungssitzung unmittelbar wahrzunehmen. Zudem hat die Angeklagte in ihrem Artikel weder von einem Empfinden noch von einer Wahrnehmung gesprochen, sondern eine Nötigung als feststehend dargelegt. Wichtige Aspekte des Dialogs, so ihr fortlaufendes Stören durch Zwischenrufe trotz wiederholter Aufforderung dies zu unterlassen, hat die Angeklagte bewusst weggelassen. Des Weiteren hat der Zeuge Schobert weder Vorschriften erwähnt noch mit Gewaltanwendung durch die Polizei gedroht, sondern nur die Hinzuziehung dieser in Aussicht gestellt. Ob diese dann unmittelbaren Zwang anwendet, obliegt nicht der Entscheidung des Zeugen Schobert.

 

Eine Entscheidung, ob der Angeklagten in der Sitzung nach den verwaltungs- und kommunalrechtlichen Vorschriften ein Rederecht zustand, war nicht zu treffen, da auch ein Rederecht die Behauptung der Nötigung der Angeklagten durch den Zeugen nicht relativieren kann.[Zitatende]

 

 

Ich gehe auf ein Detail ein, das unmissverständlich aufzeigt, dass das Amtsgericht Helmstedt sein Urteil nicht neutral abgefasst hat. Dieser Umstand ist entscheidend, da es in der weiteren Begründung des Amtsgerichtes Helmstedt auf sehr individuelle Wertungen ankommt. Darauf komme ich später zu sprechen. Aber auf diesen Wertungen beruht meines Erachtens das Urteil.

 

Es wird aufgeführt, dass ich fortlaufend gestört hätte. Daraus wird sogar der Vorwurf konstruiert, ich hätte diesen vorgeblich zu meinen Lasten gehenden Punkt in meiner Veröffentlichung bewusst weggelassen. Das Urteil impliziert hier so etwas wie eine Fälschung meiner Schilderung.

 

Jedoch traf das Amtsgericht keine Entscheidung darüber, ob mir ein Rederecht zustand oder nicht. Diese Entscheidung wäre aber als Grundlage für den Vorwurf der Störung zwingend erforderlich gewesen. Aus meiner Sicht habe ich nicht gestört, sondern lediglich versucht, ein Recht einzufordern. Meine damalige sehr lange Einlassung genau auf diesen Punkt lässt das Amtsgericht Helmstedt völlig unbeachtet. Seinerzeit hatte ich damit argumentiert, dass der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit über ein außergewöhnliches Rederecht entscheidet, mir eine persönliche Erklärung zustand und gegen meine auch grundgesetzlichen Rechte verstoßen wurde. Ich bin außerdem der Auffassung, dass im Rechtsstaat immer die Möglichkeit einer Rechtfertigung gegeben sein muss. Die Verweigerung einer Rechtfertigung machte mich damals fassungslos.

 

Es bleibt festzuhalten, dass sich das Amtsgericht beim Punkt „Störungen“ zu meinen Lasten festgelegt hatte, jedoch keinerlei Grundlage dafür besaß. Dass Amtsgericht hätte sich auch dahingehend festlegen können, dass mir das Rederecht genommen wurde.

 

Ich halte diese Einseitigkeit für kennzeichnend. Nebenbei bemerkt, ich werde im Namen des Deutschen Volkes im Urteil als verächtlich dargestellt und beleidigt. Außerdem wurde das Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ missachtet.

 

Nach dem Tenor des Urteiles des Amtsgerichtes Helmstedt scheint es so zu sein, dass ich im Wesentlichen auf Grund der von mir angeführten – vorgeblich unzutreffenden – Nötigung zum Verlassen des Raumes verurteilt wurde. Das Amtsgericht Helmstedt sieht in der Tatsache, dass Polizei angedroht wurde, sollte ich den Raum nicht verlassen, keine Nötigung.

 

Wir befinden uns an diesem Punkt aber in einem Bereich rein persönlicher Wertungen, also individueller Auffassungen. Daraus lässt sich der einer Verurteilung zwingend zu Grunde liegende Vorsatz jedoch nicht herleiten. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es sich um eine Nötigung handelte. Das werde ich jetzt ausführen.

 

Dazu ein drastischer Vergleich, eine nach meiner Auffassung übertragbare Analogie. Wenn mir jemand ein Messer an die Kehle hält und sagt, „wenn du nicht freiwillig dein Geld heraus rückst, dann schneide ich dir den Hals durch“, da kann von Freiwilligkeit oder einer Bitte real nicht die Rede sein. Es ist Nötigung.

 

Die Alternative, hätte ich den Raum nicht verlassen, wäre Polizei gewesen. Die Polizei hätte auch unmittelbare Gewalt angewandt, wäre ich gegebenenfalls der Aufforderung den Raum zu verlassen nicht gefolgt.

 

Das gewaltsame Verbringen aus dem Raum wäre so eine Folge der vorgenommen Anweisung des Herrn Bürgermeisters an den Protokollanten, Herrn Schulze, die Polizei zu verständigen, gewesen. Das Wort „freiwillig“ stellt sich damit als bedeutungslose Beschönigung und Floskel heraus. Dass, wie das Amtsgericht Helmstedt ausführt, der Rauswurf nicht der Entscheidung des Zeugen Schobert obliegt, trifft ebenfalls nicht zu, denn die Kausalkette wurde vom Bürgermeister in Gang gesetzt. Ohne die Anweisung des Herrn Bürgermeister wäre gegebenenfalls die Polizei nicht erschienen. Die Ausführungen des Amtsgerichtes Helmstedt genügen daher nicht den Regeln des logischen Denkens.

 

Die Frage, ob der Herr Bürgermeister mich genötigt hat, entscheidet sich nach meiner Meinung an der Frage, ob das Hausrecht, die implizite Anwendung einer Vorschrift, rechtmäßig angewandt wurde.

 

Als gewählte Volksvertreterin habe ich das Recht, an allen Sitzungen des Rates und aller Ausschüsse teil zu nehmen. Gegen dieses demokratische Recht einer Mandatsträgerin hat der Bürgermeister verstoßen. Als Hebelpunkt wurden dabei die sogenannten „Störungen“ eingesetzt, mit denen ich lediglich ein mir nach meiner Auffassung zustehendes Rederecht einfordern wollte.

 

Es schließt sich hier der Kreis. Wenn das Amtsgericht Helmstedt nicht darüber entschieden hatte, ob mir ein Rederecht zustand oder nicht, dann wäre ebenfalls denkbar, dass der Bürgermeister sein Hausrecht rechtsmissbräuchlich ausübte. In dem Fall wäre es nach meinem Dafürhalten auch eine gesetzlich strafbare Handlung des Herrn Bürgermeisters, die der Nötigung, gewesen.

 

Im Übrigen handelt es sich bei Wort „genötigt“ neben dem rechtlichen Begriff auch um einen allgemeinsprachlichen Ausdruck, der ein Handeln unter Druck bezeichnet. Diese allgemeine sprachliche Bedeutung wird verkannt. Der Druck lag zweifellos vor. Selbst mein Erheben beider Hände, das übliche Verfahren zum Einbringen eines Antrages zur Geschäftordnung, wurde vom Bürgermeister ignoriert. Das zeigte mir die Aussichtslosigkeit Gehör zu erlangen, sehr deutlich.

 

Möglicherweise hätte mich auch der Bürgermeister wegen Hausfriedensbruch angezeigt, wäre ich seiner Aufforderung zum Verlassen der Sitzung nicht nachgekommen. Zumindest musste ich beim Erscheinen der Polizei damit rechnen, denn die Spannungen des Bürgermeister gegenüber meiner Person waren zu dem Zeitpunkt extrem hoch, man sehe sich dazu den riesigen Umfang seiner Zeugenaussage an und welche von ihm ausgehenden Maßnahmen dazu geführt haben. Rational war das eigentlich nicht nachvollziehbar, da ich als Einzelvertreterin in Hinsicht auf Mehrheiten kaum eine Rolle spielte und zum Zeitpunkt des Geschehens sowieso eine GroKo bestand.

 

Es gibt weitere Aussagen des Helmstedter Urteiles zu diskutieren. Sie haben nach meiner Auffassung eine aktuelle Bedeutung auch hier vor dem Landgericht. Es wird mir auch vorgeworfen, dass ich wider besseres Wissens die Situation als bedrohlich geschildert hätte.

 

Um die damalige Situation zu beschreiben, gehe ich zunächst auf die räumlichen Einzelheiten ein. Der Sitzungsraum ist etwas doppelt so lang wie breit. In Längsrichtung erstreckt sich ein geschlossenes Rechteck aus Tischen. Jeweils hinter den Stühlen befindet sich ein relativ schmaler Gang zum Gehen, denn an der Wand stehen weitere Stühle für Zuschauer. Der Ausschussvorsitzende und der Herr Bürgermeister sitzen an einem Kopfende des Tisch-Rechteckes. Das Mikrofon befindet sich gegenüberliegend auf der anderen Seite, nimmt also die Sprache des Herrn Bürgermeisters aus technischen Gründen verhältnismäßig leise auf.

 

Man stelle sich die Situation bildlich vor. Die Stimmung im Raum ist gereizt. Es springen zwei durchaus massige Ratsherren aus der Fraktion des Herrn Bürgermeisters hektisch und zornig auf, laufen wenige Zentimeter hinter mir mit gezücktem Handy zum Saalausgang.  Das war für mich als Frau erheblich beängstigend. Zumal durch das Vorbeilaufen eine gewisse Fluchtdistanz bedeutend unterschritten war. Zu dem Zeitpunkt machte sich in mir ein nicht unbedeutendes Angstgefühl breit. Beide Herren waren aggressiv.

 

Ich schließe auch nicht aus, dass die Tonaufzeichnung manipuliert wurde. Meines Erachtens fehlen zumindest die Ausrufe „unverschämt“ aus der Reihe der Fraktion des Herrn Bürgermeisters, die ich in Erinnerung habe.

 

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass ich die Sachlage wahrheitsgemäß geschildert habe. Dass meine Empfindungen eine Rolle gespielt haben, ist normal. Jeder Mensch verhält sich gemäß seiner Empfindungen. Das muss man auch nicht an jede geschriebene Äußerung anfügen - wie das Amtsgericht Helmstedt das meint und aus dem Fehlen des Hinweises auf meine Gefühle eine verwerfliche und zu bestrafende Handlung konstruiert.

 

Zum Schluss erkläre ich, dass sich die Angelegenheit im politischen Ring und nicht im bürgerlichen Raum abspielte und es nicht vertretbar ist, dass hier Worte auf die Goldwaage gelegt werden und dann noch individuelle Wertungen und unterschiedliche Auffassungen von Begriffen für eine Verurteilung ausreichen sollen. Nach den Maßstäben des Helmstedter Amtsgerichts müsste es in Deutschland jährlich tausende von Prozessen aus der Politik geben.

 

Der Angriff des Bürgermeisters im Verwaltungsausschuss gegen mich wurde nach meinem Empfinden hinterhältig aufgezogen und war - wie ich nachträglich meine, eine inszenierte Schmierenkomödie mit der Absicht mir zu schaden. Hinterhältig deshalb, weil die Anschuldigung unter dem in der Tagesordnung nicht näher ausgeführtem Punkt Bekanntgaben gemacht wurde, um eine Vorbereitung meinerseits darauf zu verhindern.

 

Das und der mittels Polizei angedrohte Rauswurf einer Volksvertreterin waren der Öffentlichkeit zu schildern. Kritik seitens der politischen Opposition muss sich ein Bürgermeister stellen können. Ich betrachte mein Handeln auch unter dem Aspekt „Zivilcourage“ ... Damit bin ich fertig.

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