Soziales
Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen
Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org wurde im Nov. 2022 gestartet. In der Zeit wurden bundesweit fast 140.000 Flugblätter und Tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die letzten 10.000 Flyer und 2.000 Plakate können noch bei uns abgerufen werden.
Zu diesem Thema gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die ab 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.
Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII. Hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.
Mitmachen!
Ihr/Sie könnt und sollt bei der Kampagne mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.
Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Kommunen, Strukturen oder Einrichtungen organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.
Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt. Hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html
Zum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung
Im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II).
Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.
Deutsches Institut für Menschenrechte - Zwangsräumungen wegen Miet- und Energieschulden vermeiden
Das Deutsche Institut für Menschenrechte verlangt mehr Anstrengungen des Staates, um Menschen vor Zwangsräumungen aufgrund von Miet- oder Energieschulden zu schützen. „Die aktuellen Entlastungspakete der Bundesregierung, etwa die Erhöhung und Ausweitung des Wohngelds und die Einführung des Heizkostenzuschusses, sind zwar ein Schritt in die richtige Richtung, sie reichen aber bei Weitem nicht aus“, sagte Claudia Engelmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts, anlässlich der 5. Winter-Mahnwache gegen Obdachlosigkeit und Zwangsräumungen, die am 31. Januar 2023 in Berlin stattfindet.
Dazu weitere Informationen auf der Seite des DIMR: https://t1p.de/i6cnk
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Der Entwurf eines “Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt” enthält eine Reihe Änderungen, einen Überblick über die relevanten Änderungen und den Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren gibt es hier: https://t1p.de/bu0j5
Dazu noch einige Ausführungen zu einem Passus, der für die Schuldnerberatungen noch interessant werden könnte: https://t1p.de/86yn7
Weisungen zum Wohngeld-Plus-Gesetz
Quelle: Tacheles
- BMWSG zum Wohngeld-Plus-Gesetzes: Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)
u. a. Festlegungen für vereinfachte Verfahren aufgrund erhöhten Antragsaufkommens v. 20.12.2022 - IT-NRW: Verwaltungsanweisung zur Umsetzung des Zweiter Heizkostenzuschuss (HKZ) gemäß Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) v. 21.12.2022
- MHKBD: Mit dem Wohngeldrechner Schritt-für-Schritt zum Wohngeld v. 16.12.2022
- PM MHKBD: Landesregierung und Kommunen arbeiten gemeinsam mit Hochdruck an der Umsetzung der Wohngeldreform - Vorschusszahlungen werden ermöglicht v. 21.12.2022
- MHKBD: Fragen und Antworten zur Wohngeldreform 2023 v. 22.12.2022
- MHKBD: Wohngeld-Runderlass 2/2022 v. 22.12.2022
- IT-NRW Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlung von Wohngeld im Wege der automatisierten Datenverarbeitung im Lande Nordrhein-Westfalen v. 27.12.2022
- Antrag auf Mietschuss für 2023
- Antrag auf Lastenzuschuss für 2023