Soziales

14. Februar 2023   Themen - Soziales

Valentinstag

Die Überlieferung unterscheidet und vermischt zugleich einen Valentin von Terni und einen Valentin von Rom. Womöglich handelt es sich aber auch um ein und dieselbe Person.

Valentin von Rom soll als Priester Liebespaare trotz des Verbots christlich getraut haben und deswegen am 14. Februar 269 hingerichtet worden sein. (Wiki)

Valentin von Terni soll als Bischof in Rom durch eine Krankenheilung viele Leute für den christlichen Glauben gewonnen haben. Dies brachte ihm eine Anklage vor Gericht und um das Jahr 268 den Märtyrertod durch Enthauptung ein. (Wiki)

Krankenheilung ohne Arzt und Apotheker hat die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen beiden empfindlich gestört und mußte unterbunden werden. Das ist "nachvollziehbar".

Warum jedoch ein kirchlicher Würdenträger enthauptet wurde, weil er christliche Trauungen vollzog ist nicht schlüssig. -

Zum Valentinstag sind tote Pflanzen als Aufmerksamkeit beliebt. Was Öko-Test für keine gute Idee hält.

14. Februar 2023   Themen - Soziales

Der große Raubzug: Überhöhte Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen (und was man dagegen tun kann)

Roland Rosenow hat sich in einem Artikel umfassend mit überhöhten Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen im Rahmen der Eingliederungshilfe befasst.
Infos, Erklärung und wie sich davon Betroffene wehren können auf der Webseite des Kollegen: https://t1p.de/8yknr

14. Februar 2023   Themen - Soziales

Einige Überlegungen zu den Stromkosten in den SGB II/SGB XII-Regelleistungen

Überlegungen zum Umgang mit den massiv steigenden Stromkosten für Haushaltsenergie veröffentlicht. Die Stromkosten explodieren, die Regelleistungen werden trotz klarer verfassungsgerichtlicher Maßgabe nicht entsprechend angepasst, auch positioniert sich das BMAS und die BA sehr klar durch Weisungen in dem Sinne, dass es Erhöhungen nicht geben soll. Daher müssen diese erhöhten Kosten entweder erstritten werden oder die Politik reagiert von sich aus.

Das ist im Detail auseinandergenommen und hier zu finden: https://t1p.de/sox28

Die Betroffenen, vertretende Anwälte und Anwältinnen, ggf. Co-finanziert über Verbände und auch die Sozialgerichte sind hier jetzt gefragt!

14. Februar 2023   Themen - Soziales

Eckpunkte zur Kindergrundsicherung veröffentlicht

Das BMFSFJ hat ein Eckpunktepapier zur sog. Kindergrundsicherung erstellt, dies aber nur über interne Kanäle weitergegeben und nicht auf der Website des Ministeriums veröffentlicht, ein merkwürdiges Gehabe. Zumindest werden an dem Papier die Grundzüge der Kindergrundsicherung ersichtlich.

Die Kindergrundsicherung soll aus einem „Garantiebetrag” und einem „Zusatzbetrag” bestehen. Der Garantiebetrag soll unabhängig von Einkommen und Vermögen für jedes Kind bezahlt werden. Er soll so hoch sein, wie die steuerliche Entlastung, die sich aus der Steuerfreiheit des Existenzminimums von Kindern ergibt, allerhöchstens sein kann. Das BMFSFJ stellt auf seiner Website einen kleinen Erklärfilm zur Verfügung, diesen gibt es hier: https://t1p.de/be4cn

Das Eckpunktepapier des BMFSFJ zur Kindergrundsicherung gibt es hier: https://t1p.de/m0qgj

14. Februar 2023   Themen - Soziales

Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst

Rechtsfehler im Bürgergeld / Dringender Korrekturbedarf in Bezug auf Einkünfte aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst

Bis zum 30.6.2023:  im SGB II ist das Taschengeld für Unter- und Über-25-Jährige Absolvierende des „Freiwilligen Sozialen Jahrs“ und des „Bundesfreiwilligendienstes“ in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II). 
Etwaige darüber hinaus gehende Beträge sind ohne Erwerbstätigenfreibetrag anzurechnen, da zumindest nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz diese Tätigkeiten “ohne Erwerbsabsicht“ durchgeführt würden (§ 2 Nr.2 lit. a), lit. b) BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Das hat also zur Rechtsfolge, dass etwaig über 250 EUR liegende Beträge eben nicht um einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sind.

Ab 1.Juli 2023: muss im SGB II in zwei Gruppen differenziert werden. Für die Unter-25-Jährigen beläuft sich der Grundfreibetrag auf den „Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV“, das sind aktuell 520 € (§ 11b Abs. 2a S. 1 SGB II-nF).
Für die Über-25-Jährigen wird nach derzeitiger Rechtslage jedwedes Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst ohne irgendwelche Freibeträge vollständig angerechnet. Da dieses Einkommen gesetzlich bestimmt kein Erwerbseinkommen ist, gibt es weder den 100 EUR Grundfreibetrag noch den Freibetrag von 250 EUR, wie im SGB XII (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Es gilt einfach gar nichts.

Es kann von einem Rechtsfehler ausegangen werden, hier muss der Gesetzgeber (winke, winke) nachbessern!

Suche

 
 
 

Rosa Luxemburg Stiftung

 

Besucherzähler

Heute1
Gestern4
Woche25
Monat163
Insgesamt94811
 

Anmeldung