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Skurille Zeiten - Info-Krieg im Internet - das Feindbild Russland
Menschenrechte wählen ...
... DIE LINKE. wählen
Menschenrechte enden nicht an irgendeiner Staatsgrenze! (R. Engelke)
Beitrag: Thomas Nowotny
15. Mai 2019 —
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
Nun ist das Datum klar, der Abflughafen noch nicht. Hier die Reisewarnung des Bayerischen Flüchtlingsrates:
Wir haben mehrere Hinweise, dass die nächste Afghanistan-Abschiebung voraussichtlich am Dienstag, den 21.05. stattfinden wird. Informationen über einen Startflughafen gibt es noch nicht. Wir raten allen ausreisepflichtigen Afghanen, dringend eine Beratungsstelle oder eine*n Rechtsanwält*in aufzusuchen.
Warnhinweise auf Deutsch...
...Dari...
...und hier eine Übersicht aller hilfreichen Infos:
https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/material-507.html
Matteo gibt diese Hinweise:
„Es wird berichtet, dass der nächste Flug nach Kabul am 21./22. Mai 2019 stattfinden soll.
Gefährdet sind alle afghanischen, ledigen Männer, die
- vollziehbar ausreisepflichtig sind („zweimal negativ“, keine Berufung)
- keine Ausbildungsduldung haben
- derzeit keinen anderen stabilen Abschiebeschutz haben
Für alle Betroffenen:
- weiter versuchen, Zusage für Ausbildungsplatz zu bekommen
- Ausbildung (erneut) beantragen
Ab Beginn der Woche (Montag 13.5.)
- an sicheren Platz aufhalten (kein Heim)
- keine Behörden oder Konsulat aufsuchen
- im Zweifel/bei Fragen mit Anwalt checken und/oder mit mir Kontakt aufnehmen
Wir werden weiter alles versuchen, die menschenrechtswidrigen Abschiebungen nach Afghanistan ganz zu stoppen. Dazu finden heute wieder Gespräche im Landtag statt im Rahmen der Übergabe der Petition für Reza J. (s. unten!)
Nicht aufgeben, keine Panik, nicht den Mut verlieren!
Herzlicher Grüße
Stephan Reichel
matteo
Mobil: 0151 25 29 44 34
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
BITTE AN ANDERE WEITERGEBEN“
Hannover #noNPOG
DIE LINKE. Niedersachsen: Änderungsgesetz zu Sonntagsöffnungen ist verfassungswidrig
Ist das Grundgesetz für die Nieders. Landesregierung "PillePalle"?
Beitrag: 14.05.2019, Hans-Henning Adler
Änderungsgesetz zu Sonntagsöffnungen ist verfassungswidrig!
Der Niedersächsische Landtag hat heute ein Änderungsgesetz zum Ladenöffnungsgesetz verabschiedet.
Während Sonntagsöffnungen bislang nur zulässig waren, wenn es dafür einen besonderen Anlass, z.B. ein Volksfest mit überdurchschnittlich hohem Besucheraufkommen, gab, soll es jetzt schon ausreichen, wenn die Sonntagsöffnung der „Belebung der Gemeinde“ dient, was praktisch immer angenommen werden kann.
Außerdem soll die Obergrenze von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr aus sechs angehoben werden. Nach dem Grundgesetz sind Sonntagsöffnungen aber nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, weil es in Art 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV heißt:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Dies belegt: Die Beschäftigten im Handel und insbesondere ihre Familien haben einen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag, der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf.
Das jetzt verabschiedete Änderungsgesetz ist deshalb verfassungswidrig. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dies möglichst bald korrigiert und dafür auch möglichst schnell ein geeigneter Anlass gefunden wird.
DIE LINKE steht hier eindeutig an der Seite der Beschäftigten und solidarisiert sich mit dem Protest ihrer Gewerkschaft ver.di.
Sie unterstützt auch das klare Nein der Evangelischen Landeskirche hierzu. Der Sonntag ist nicht zum „shoppen“ da.
Hans-Henning Adler
Mitglied des Landesvorstandes
DIE LINKE. ist nicht im Landtag vertreten, aber sie vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung, d. h. sie setzt sich ein, für die obersten Grundwerte der Demokratie in Deutschland!
Pressemitteilung zur noNPOG-Demo in Hannover
Beitrag: Roswitha Engelke
Grundrechte dürfen nicht geopfert werden, für eine angebliche Sicherheit.
Der Begriff der Unschuldsvermutung (auch Präsumtion der Unschuld[1]) ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt zumindest dem Anspruch nach anerkannt.
Ferner gilt für folgende Grundrechte die Ewigkeitsklausel:
- die Gliederung des Bundes in Länder
- die grundsätzliche Mitwirkung der Länder in der Gesetzgebung
- die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
- der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG),
- die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG),
- die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG),
- das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
- die Staatsform der Republik (republikanisches Prinzip) (Art. 20 Abs. 1 GG),
- das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
- das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG),
- das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG),
- die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG),
- die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 1 GG),
Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, namentlich dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde (vgl. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einer zusätzlichen Sicherung versehen.