Soziales

13. August 2022   Themen - Soziales

„Freiwillige“ Aus- und Wiedereinreise? – Bürokratischer Wahnsinn wider jede Vernunft

Die bayerische Staatsregierung und die bayerischen Behörden haben in ihrem Kampf gegen eine offene Einwanderungsgesellschaft ein weiteres absurdes Vorgehen gefunden: Immer häufiger forcieren Ausländerbehörden die „freiwillige“ Ausreise zur „Nachholung“ des Visumverfahrens für Personen, über deren Asylverfahren zwar negativ entschieden wurde, die aber andere Bleiberechtsmöglichkeiten in Deutschland hätten.

Beispielsweise über die Aufnahme einer Ausbildung, einer qualifizierten Beschäftigung oder aus familiären Gründen, weil (Ehe-)Partner:innen und Kinder in Deutschland leben. Auch der bayerische Petitionsausschuss führt dies häufig als die bessere und einzige Alternative an, statt den Menschen hier ein Bleiberecht oder zumindest eine Duldung zu ermöglichen. Der sogenannte „Spurwechsel“, der es Menschen mit negativem Ausgang eines Asylverfahrens ermöglichen soll, über eine Ausbildung oder Arbeit in Bayern zu bleiben, wird regelmäßig durch die Praxis der Ausländerbehörden und Weisungen des bayerischen Innenministeriums torpediert.

Wir erleben eine Politik und Rechtsprechung, die Menschen zwingt auszureisen, obwohl sie per Gesetz einen klaren Rechtsanspruch oder zumindest Optionen im Ermessensspielraum des Gesetzes hätten. Die Sinnhaftigkeit dieser Praxis lässt sich niemandem mehr vermitteln:

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06. August 2022   Themen - Soziales

Kliniken behandeln immer weniger Patienten – doch der Anteil der COVID-Fälle wächst seit Impfbeginn

Zeichnung: Stefan Klinkigt

Der Herbst rückt näher und damit ein neues Infektionsschutzgesetz. Erneut will die Bundesregierung repressive Maßnahmen unter anderem von der Auslastung der Kliniken abhängig machen. Doch die Patientenzahlen sinken in Wahrheit. Nur der Anteil schwer kranker Corona-Patienten steigt seit Beginn der Impfungen.

von Susan Bonath

Der dritte Corona-Winter steht bevor. Trotz (oder wegen?) einer Impfquote von über 76 Prozent und einer Boosterquote von rund 62 Prozent wurden in Deutschland zuletzt wieder fast 100.000 neue positive Testfälle pro Tag gemeldet – mitten im Hochsommer. Die Ampel-Regierung hat dafür bereits einen Entwurf für ein neues Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingetütet. "Wir setzen auf eine Kombination aus Inzidenz, Einweisungen in die Kliniken und Abwasseruntersuchungen", kommentierte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am Mittwoch den zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Entwurf.

Es geht also wieder los:

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05. August 2022   Themen - Soziales

Das nächste Schuljahr steht vor der Tür, die Schulbuchkosten auch – Hinweise für die Praxis

Das nächste Schuljahr steht vor der Tür, die Schulbuchkosten auch. Ab 1/2021 besteht im SGB II und im SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten in tatsächlicher Höhe, wenn diese aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben angeschafft werden müssen (so § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs 9 SGB XII). Für Geflüchtete in den Grundleistungen besteht dieser Anspruch normativ erst einmal nicht, aber er wird sich aus Gründen der Gleichbehandlung aus den „sonstigen Leistungen“ nach § 6 Abs. 1 AsylbLG ableiten lassen.

Was heißt das für die Praxis? Schulbuchkosten können beim Jobcenter/Sozialamt beantragt werden, dafür wird der „Elternbrief“ und Nachweis über den Kauf oder die Zahlung erforderlich sein. Im SGB XII können die Beträge ohne Probleme auch nachträglich geltend gemacht werden, im SGB XII, zumindest im 3. Kap. des SGB XII (Sozialhilfe) und in den „Analogleistungen“ des AsylbLG sind diese vorher zu beantragen oder zumindest die Behörde in Kenntnis zu setzen (§ 18 Abs. 1 SGB XII) und in den AsylbLG Grundleistungen ist eine vorherige Beantragung ebenfalls sinnvoll.
Der ganze formale, die Ansprüche einschränkte Aufwand, weil es der Gesetzgeber versäumt hat die Schulbuchkosten ins Bildungs- und Teilhabepaket aufzunehmen. Hier ist Information durch die Leistungsträger (§ 13, 14 SGB I) und durch die Sozial- und Wohlfahrtsverbände gefragt.

05. August 2022   Themen - Soziales

Zum Thema Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und nicht Leistungsbeziehende / Aufklärung und Handeln erforderlich

 Grundsätzlich besteht für Leistungsbeziehende nach dem SGB II und SGB XII ein Übernahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Dieser Übernahmeanspruch ist aber bereits eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). In dem Fall einer horrenden Abrechnung wird gewiss ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII) bestehen. Im SGB XII kann der Übernahmeanspruch auch noch wegen restriktivster Anwendung der Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen. (Hier wäre aber eine Übernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gerechtfertigt)

Um diesen Anspruch realisieren zu können, müssen SGB XII – Beziehende und Analogleistungsbeziehende Geflüchtete im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis. Darüber müssen die Menschen dringend aufgeklärt werden!
Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass  Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

In dem Fall wäre der „normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zu berücksichtigen und dann der jeweilige fällige Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe. Ist dieser Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt, besteht hier für einen Monat ein SGB II/SGB XII – Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes.

Das ist vielen Verdienenden nicht bekannt und muss dringend bekannt gemacht werden. Hier sind Medien, Leistungsträger, Sozialberatungsstellen gefragt. Auch könnte und sollte eine solche Information durch Flugblätter in entsprechenden Vierteln bekannt gemacht werden.

 

05. August 2022   Themen - Soziales

LSG NRW: Kosten zur Anschaffung eines Gasheizofen sind als KdU zu übernehmen

Landessozialgericht NRW: Kosten zur Anschaffung eines Gasheizofen sind als KdU zu übernehmen

Das LSG NRW hat aktuell entschieden, dass auch einmalige Kosten zur Anschaffung eine Gasheizofens, wenn dies zur Bewohnbarmachung der Wohnung erforderlich und die Heizung nicht Teil der Mietsache ist, als KdU im SGB II zu übernehmen ist. (LSG NRW 5.5.2022 – L 19 AS 1736/21). Wegen identischer Rechtslage wird dies auch im SGB XII Anzuwenden sein. Mehr: https://t1p.de/aup

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