Soziales
Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Regelung der stationären medizinischen Versorgung
Quelle: Deutscher Bundestag - Wissenschaftlicherdienst
Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Regelung der stationären
medizinischen Versorgung
1.VerfassungsrechtlicheAnforderungenandie stationäreVersorgung
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgt das Recht aufLeben und körperliche Unversehrtheit.Der Staat
muss sich schützend und förderndvor dieseGrundrechte stellenund rechtswidrige Eingriffe ab-
wehren.
1AusArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GGin Verbindung mit demSozialstaatsprinzipnach Art.20
Abs. 1 GGwirddieobjektivePflichtdes Staatesabgeleitet, leistungsfähige medizinische Versor-
gungsstrukturenzu schaffen.
2Dies umfasst sowohl ein funktionsfähiges Sozialversicherungssystem
als auch Einrichtungen dergesundheitlichen Daseinsvorsorge.
3 Eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht zur Schaffung leistungsfähiger medizinischer
Versorgungsstrukturen ist der sogenanntestationäreSicherstellungsauftrag, der denStaatdazu
verpflichtet,dafür Sorgezutragen, dass sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichend statio-
näre medizinische Versorgungseinrichtungenvorhanden sind.
4Leistungsspektrum, Anzahl und
räumliche Verteilung derKrankenhäuser müssendabeisicherstellen, dass alle Patientenin zumut-
barer Entfernung eine dem Bedarf angemessene Versorgung erhaltenkönnen.
5Gesetzlich versicherten Patienten muss aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG der Zugang zubedarfsgerechter Behandlung genauso eröffnet sein wie privat Versicherten.
6
1BVerfGE 56, 54 (73).
2Kunig/Kämmerer, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 2 Rn. 113; vgl. BVerfGE 57, 70 (99).
3Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 79 Rn. 2.
4Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 25 Rn. 23; Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/
Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 79 Rn. 4.
5Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 79 Rn. 6.
6Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 79 Rn. 12.
Wissenschaftliche Dienste
Kurzinformation
Verfassungsrecht
Coronamaßnahmen und ihre Folgen - WHO-Bericht
Laut Bdricht der WHO sind Fälle von Angststörungen und Depressionen allein im ersten Jahr der Corona-Krise weltweit um 25 Prozent gestiegen, weiterhin offenbart die Studien einen starken Anstieg von Suizidversuchen bei Kindern im zweiten Lockdown
Quelle: RTDeutsch
von Susan Bonath
Kinder und Jugendliche sind die Bevölkerungsgruppe, der das Coronavirus am wenigsten zu schaffen macht. Trotzdem überzog die Politik sie mit besonders harten Maßnahmen. Im zweiten Pandemie-Jahr hatte das dramatische Folgen: Die Zahl schwerer Suizidversuche bei Zwölf- bis 17-Jährigen stieg im Frühjahr 2021 massiv an. Fast dreimal so viele Jugendliche wie in den Jahren zuvor landeten nach einer versuchten Selbsttötung auf einer Intensivstation – weitaus mehr, als wegen oder mit Corona.
Das besagt eine am 10. Mai veröffentlichte, noch nicht begutachtete Studie von rund 40 Wissenschaftlern um den Kinder-Intensivmediziner der Universitätsklinik Essen, Christian Dohna-Schwake. Die Autoren schlussfolgern in dem Begleitartikel zu der Studie:
"Diese Studie zeigt eine starke Zunahme schwerer Suizidversuche unter Jugendlichen im Verlauf der Pandemie in Deutschland. Weitere Forschung ist nötig, um den Zusammenhang zwischen Präventionsmaßnahmen und Suizidgedanken zu verstehen und die Jugendlichen psychisch besser unterstützen zu können."
Lockdown machte Kinder "hoffnungs- und perspektivlos"
Dohna-Schwake und seine Mitautoren haben dazu 27 Kinder-Intensivstationen in Deutschland mehrfach methodisch befragt. So ermittelten sie jeweils für den Zeitraum vom 16. März bis 31. Mai der Jahre 2020 und 2021 die Zahl der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen ab zwölf Jahren mit der Diagnose Suizidversuch. Die Zahlen verglichen sie dann mit den gleichen Zeiträumen der Jahre 2017, 2018 und 2019.
Die Zahl dieser Fälle in den Jahren vor der Pandemie sei relativ konstant gewesen, heißt es.
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Energiearmut verhindern - aber wie? - Zehn Vorschläge von der Caritas
Stark gestiegene Energiepreise treffen insbesondere arme Haushalt, die anteilsmäßig viel für Heizung, Strom und Mobilität ausgeben. Der Caritasverband hat zehn Vorschläge herausgearbeitet, um Energiearmut vorzubeugen.
Hier zunächst ein Artikel auf der CV Seite dazu: https://t1p.de/rweks
Die Vorschläge sind hier zu finden: https://t1p.de/jfcpk
Stefan Sell kommentiert die Vorschläge ebenfalls: https://t1p.de/k8s80
Anmerkung: Tacheles hat dazu letztes Jahr auch schon zwei Vorschläge erarbeitet. Einmal eine Stellungnahme von Nov.2021: https://t1p.de/bz7t und einen offenen Brief an Herrn Heil von April 2022 in dem konkrete kurzfristig umsetzbare Vorschläge gemacht wurden: https://t1p.de/zxvc2
Arm für die Freiheit?
„Sanktionsmoratorium“ vom Bundesrat beschlossen
Das sog. Sanktionsmoratorium wurde nun vom Bundesrat am 10. Juni 2022 beschlossen. Es wird im Monat nach Verkündung wirksam, somit vermutlich zum 01. Juli 2022 und soll dann bis Ende Juni 2023 gelten.
Die Stellungnahmen gegen das Sanktionsmoratorium überschlagen sich, ArbeitsvermittlerInnen erklären sinngemäß: jetzt tanzen uns die Hartz IV – Beziehenden auf der Nase rum, der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, hält die jetzige Sanktionspraxis weiterhin für nötig. „Niemand möchte ein Jobcenter-Berater sein, der das erklären muss.“ 97 Prozent der Leistungsbezieher kämen mit Sanktionen überhaupt nicht Berührung, weil alle Auflagen befolgt würden.
Bayerns Sozialministerin Ulrike Scharf (CSU) hält das Sanktionsmoratorium für einen „Schlag ins Gesicht aller Mitarbeiter in Jobcentern“. Baden-Württemberg: Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) betonte: „Für einige wenige, die beharrlich eine Zusammenarbeit verweigern, braucht es weiterhin Sanktionen.“ Die Liste der Sanktionsbefürworter lässt sich fortsetzen.
Einschätzung zum Sanktionsmoratorium:
Erstmal zu den Fakten:laut Aussage der BA werden nur 3 % der ALG II-Beziehenden jährlich sanktioniert. Wenn für ein Jahr die Sanktionen (teilweise) ausgesetzt werden, wird die Welt nicht untergehen. Die Sanktionen waren DAS MITTEL um den Niedriglohn in Deutschland durchzusetzen, soziale Standards und bestehende Sicherungssysteme mit Einführung der AGENDA 2010 abzuschaffen.
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