Soziales
Bezugsdauer und Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.02.2022 beschlossen, das Kurzarbeitergeld angesichts der fortdauernden Pandemie auch in den nächsten Monaten als „beschäftigungssichernde Brücke“ zu nutzen. Dafür wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 28 Monate, längstens bis 30.06.2022 verlängert. Eine Reihe von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wird ebenfalls bis 30.06.2022 fortgeführt.
Weitere Infos beim Pari: https://t1p.de/x1av
"Recht praktisch" - elektronischer Rundbrief der KOS
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Erwerbslosengruppen (KOS) stellt in Form eines alle zwei bis drei Monate erscheinenden elektronischen Rundbriefs konkrete sozialrechtliche Informationen für Ansprechpartner*innen aus den Gewerkschaften, für interessierte Sozialberatungsstellen und für Erwerbslose zur Verfügung. Bisher sind zwei Rundbriefe "Recht praktisch - Sozialrecht im Betrieb" mit den Themen „Ich werde demnächst arbeitslos, was muss ich beachten und welche Ansprüche habe ich?“ und „Aufstockende Sozialleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit niedrigem Lohn“ erschienen. Der Rundbrief wird auf der Homepage der KOS veröffentlicht. https://www.erwerbslos.de/recht-praktisch
Arbeitsbedingungen in Behindertenwerkstätten: Fair ist anders
Quelle: ZEIT.ONLINE
Warum gelten ausgerechnet in Werkstätten für behinderte Menschen die Standards für fairen Handel nicht? Unternehmen und Kunden dürfen das nicht länger hinnehmen.
Raul Aguayo-Krauthausen 16. Februar 2022, 11:31 Uhr
Immer mehr Unternehmen setzen auf fair produzierte Produkte, die Kundschaft freut sich über einen Einkauf mit gutem Gewissen. Erst recht, wenn die Waren in Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt wurden. Doch gerade dort gelten keine Fairtrade-Standards. Das muss sich endlich ändern, schreibt der Aktivist Raul Krauthausen in seinem Gastbeitrag. in ZEIT.ONLINE.
Konsumentinnen und Konsumenten legen zunehmend Wert auf Produkte, die nachhaltig und fair hergestellt werden. Der Kaffee aus Äthiopien soll so gehandelt werden, dass die Bäuerinnen und ihre Familien dort davon leben können. Dasselbe gilt für Schokolade, Tee und andere Artikel des täglichen Bedarfs wie Blumen, Kleidung oder Teppiche. Zudem greifen wir gerne zu Produkten, mit deren Erlös auch noch soziale Projekte für Frauen und Kinder gefördert oder einem Dorf sauberes Trinkwasser ermöglicht wird.
Garniert wird das gute Gewissen der Konsumenten, aber auch vieler Unternehmerinnen, wenn auf den Produkten auch noch ein Aufkleber wirbt: "Produziert in einer Werkstatt für behinderte Menschen". Alles richtig gemacht also?
Leider ist dem nicht so, denn in diesen Behinderten-Werkstätten gelten die Fairtrade-Standards zum Beispiel in Bezug auf einen existenzsichernden Lohn, das Streikrecht und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht. Nur schaut keiner so genau hin, wer den in Sri Lanka fair eingekauften Tee hier in Deutschland verpackt und verschickt.
320.000 Personen arbeiten in Deutschland in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Zeiten, in denen sie nur Adventskränze für den Weihnachtsbasar gesteckt oder Kugelschreiber gedreht haben, sind vorbei.
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Neue Weisung der BA zu § 7 SGB II
Die BA hat eine neue Weisung zu § 7 SGB II herausgegeben, laut ihrem Bekunden gab es nachfolgende wesentliche Änderungen:
Rz. 7.20: Gleichstellung gemäß § 2 Absatz 3 FreizügG/EU und bei Mutterschutz und Elternzeit.
Rz. 7.61a: Bei Heimataufenthalten von Asyl- und Schutzberechtigten ist eine verschlüsselte E-Mail mit der entsprechenden Mitteilung an das BAMF zu übersenden. Hierfür ist die E-Mail-Adresse aus dem Adressbuch externe Kontakte zu verwenden. Nähere Informationen zur Verschlüsselung entnehmen Sie bitte dem Kapitel 6.3 der Anleitung-E-Mail-Verschlüsselung.
• Rz. 7.95: Anpassungen und Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung (BSG Urteil vom 5.8.2021 Az. B 4 AS 26/20 R) zur Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung („Probewohnen“).
• Rz. 7.162: Leistungsausschluss bei Bezug von Leistungen nach dem AFBG aufgrund eines Wahlrechts zwischen Leistungen nach dem AFBG und BAföG.
Diese und alle anderen BA Weisungen gibt es hier: https://t1p.de/buca
Petition: Kein Sonderweg beim Arbeitsrecht für Kirchen
Kein Mensch darf wegen seiner Lebenssituation, Vorstellung von Partnerschaft, sexuellen Orientierung oder Geschlechteridentität an seinem Arbeitsplatz benachteiligt werden!
Die Kirchen haben eine Sonderstellung im Arbeitsrecht, die nicht mehr zeitgemäß ist:
Unter der Einwendung von Verstößen gegen Grundsätze der "kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre" werden Arbeitnehmer*Innen auch heute noch in ihrer Existenz bedroht, erpresst und aus ihren Arbeitsverhältnissen gedrängt. So müssen unverheiratete Paare, Geschiedene oder Menschen, die nicht dem sexuellen Weltbild der Kirche entsprechen oder aus der Kirche austreten (etwa, weil sie einen lügenden Papst nicht ertragen können) ständig um ihren Job bangen, weil der kirchliche Arbeitgeber sich jederzeit an seine Sittenlehre "erinnern" und eine Kündigung aussprechen kann.