Soziales
Coronavirus: Rechtliche Infos zu Entschädigungszahlungen, Aufwendungsersatz und möglichen Grundrechtseinschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz
Zusammenstellung: Infos zur Fortzahlung von Erwerbseinkommen im Krankheits- und Quarantänefall
Hier erst mal aus arbeitsrechtlicher Sicht: https://t1p.de/dzdq
Zum Thema Entschädigung auch für Selbstständige und Freiberufler: https://t1p.de/zzbf und https://t1p.de/ig22
Coronavirus aus Sicht von Arbeitgebern: https://t1p.de/d7a4
Aus sozialrechtlicher Sicht ist folgendes anzumerken:
Wenn es dazu kommt, dass Arbeitsgeber den Lohn nicht zahlen oder Selbstständige und Freiberufler nicht mehr über genügend Einkommen verfügen, ist es unabdingbar dass erstmal ein SGB II-Antrag gestellt wird. Der Antrag wirkt immer auf den Monatsersten zurück und es kann auf den Antrag jederzeit, sofern es doch zu Lohnzahlung oder genügend Einkommen kommen sollte, nach § 46 SGB I verzichtet werden.
„Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“
Das BMAS hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ vorgelegt. Vor dem Hintergrund des Strukturwandels am Arbeitsmarkt (z.B. Automatisierung) sollen die Möglichkeiten der Weiterbildung und Qualifizierung verstärkt und die Assistierte Ausbildung verstetigt werden. Der Paritätische hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und sich darin insbesondere zum geplanten Rechtanspruch auf Nachqualifizierung, zum Berufsabschluss, zur Assistierten Ausbildung und zu den geplanten Änderungen bei der Maßnahmenzulassung geäußert.
Referentenentwurf und Stellungnahme des DPWV dazu hier: https://t1p.de/ckt0
Sozialrecht: Zur Leistungsentziehung oder -versagung aufgrund fehlender Mitwirkung
Der Kollege Bernd Eckardt hat sich in seinem neuen Sozialrecht – Justament intensiv mit Leistungsentziehung oder -versagung aufgrund fehlender Mitwirkung auseinandergesetzt. Der Text ist eine Fortführung seines Aufsatzes zu den bestehenden Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I (Angaben leistungserheblicher Tatsachen und Vorlegen von Urkunden). Dieser ist in der Dezemberausgabe 2019 von Sozialrecht – Justament auf seiner Seite www.sozialrecht-justament.de zu finden.
AG Fritzlar: Abschiebungshaft ist kein Selbstzweck
In einem wunderbaren Beschluss hat das Amtsgerichts Fritzlar, die Verhängung von Abschiebungshaft gegen einen Mann, der bereits mehrfach aus Italien nach Deutschland wieder eingereist war, abgelehnt:
„Der Wille des Betroffenen bezüglich seines gegenwärtigen und zukünftigen Aufenthaltslandes ist eindeutig. Die hier in Betracht gezogene Abschiebungsmaßnahme kann in einem Europa der offenen Grenzen nicht zum Ziel führen, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen für die Beheimatung des Betroffenen in Italien getroffen werden. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich.
Dieses Gericht sieht sich jedenfalls außerstande, gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung, die vor dem Hintergrund der Beachtung der Menschenwürde nicht zum Selbstzweck verkommen darf, anzuordnen.“
Hier geht es zu dem Beschluss: t1p.de/ynjv
Sozialgericht Berlin SG Berlin zu Rechtsfolgenbelehrungen bei Meldeaufforderungen
Das SG Berlin (Urteil v. 31.01.2020, Az.: S 37 AS 13932/16) hat entschieden, dass in der Rechtsfolgenbelehrung zu einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II der Hinweis erfolgen muss, dass ein Termin beim Jobcenter nicht als versäumt zu betrachten ist, wenn der betreffende Leistungsempfänger sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet. Das regelt § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III, der im SGB II anwendbar ist. Wenn dieser Hinweis nicht erfolgte, war die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und daher rechtswidrig.
Quelle: https://t1p.de/mw9x