Soziales
Arbeitsbedingungen in Behindertenwerkstätten: Fair ist anders
Quelle: ZEIT.ONLINE
Warum gelten ausgerechnet in Werkstätten für behinderte Menschen die Standards für fairen Handel nicht? Unternehmen und Kunden dürfen das nicht länger hinnehmen.
Raul Aguayo-Krauthausen 16. Februar 2022, 11:31 Uhr
Immer mehr Unternehmen setzen auf fair produzierte Produkte, die Kundschaft freut sich über einen Einkauf mit gutem Gewissen. Erst recht, wenn die Waren in Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt wurden. Doch gerade dort gelten keine Fairtrade-Standards. Das muss sich endlich ändern, schreibt der Aktivist Raul Krauthausen in seinem Gastbeitrag. in ZEIT.ONLINE.
Konsumentinnen und Konsumenten legen zunehmend Wert auf Produkte, die nachhaltig und fair hergestellt werden. Der Kaffee aus Äthiopien soll so gehandelt werden, dass die Bäuerinnen und ihre Familien dort davon leben können. Dasselbe gilt für Schokolade, Tee und andere Artikel des täglichen Bedarfs wie Blumen, Kleidung oder Teppiche. Zudem greifen wir gerne zu Produkten, mit deren Erlös auch noch soziale Projekte für Frauen und Kinder gefördert oder einem Dorf sauberes Trinkwasser ermöglicht wird.
Garniert wird das gute Gewissen der Konsumenten, aber auch vieler Unternehmerinnen, wenn auf den Produkten auch noch ein Aufkleber wirbt: "Produziert in einer Werkstatt für behinderte Menschen". Alles richtig gemacht also?
Leider ist dem nicht so, denn in diesen Behinderten-Werkstätten gelten die Fairtrade-Standards zum Beispiel in Bezug auf einen existenzsichernden Lohn, das Streikrecht und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht. Nur schaut keiner so genau hin, wer den in Sri Lanka fair eingekauften Tee hier in Deutschland verpackt und verschickt.
320.000 Personen arbeiten in Deutschland in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Zeiten, in denen sie nur Adventskränze für den Weihnachtsbasar gesteckt oder Kugelschreiber gedreht haben, sind vorbei.
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Petition: Kein Sonderweg beim Arbeitsrecht für Kirchen
Kein Mensch darf wegen seiner Lebenssituation, Vorstellung von Partnerschaft, sexuellen Orientierung oder Geschlechteridentität an seinem Arbeitsplatz benachteiligt werden!
Die Kirchen haben eine Sonderstellung im Arbeitsrecht, die nicht mehr zeitgemäß ist:
Unter der Einwendung von Verstößen gegen Grundsätze der "kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre" werden Arbeitnehmer*Innen auch heute noch in ihrer Existenz bedroht, erpresst und aus ihren Arbeitsverhältnissen gedrängt. So müssen unverheiratete Paare, Geschiedene oder Menschen, die nicht dem sexuellen Weltbild der Kirche entsprechen oder aus der Kirche austreten (etwa, weil sie einen lügenden Papst nicht ertragen können) ständig um ihren Job bangen, weil der kirchliche Arbeitgeber sich jederzeit an seine Sittenlehre "erinnern" und eine Kündigung aussprechen kann.
Bleiberechtsregelungen: Empfehlungen zur Umsetzung der Vorhaben im Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht z.T. weitreichende Veränderungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete sowie Ausweitungen der Möglichkeiten für Geduldete, ein Bleiberecht zu erhalten, vor. Eine bundesweite Arbeitsgruppe von Mitarbeiter:innen aus mehreren Organisationen (auch der GGUA), die tiefgehende Erfahrungen in der Beratung und Unterstützung von Geflüchteten auf dem Arbeitsmarkt und zur Erlangung eines Bleiberechts haben, haben eine Stellungnahme erarbeitet,
in der sie konkrete Empfehlungen zur Ausgestaltung und Umsetzung der im Koalitionsvertrag formulierten Vorhaben darlegen. Hier nun die Stellungnahme: https://t1p.de/dyjsa
Tote Kinder nach Covid-Impfung
Kein Impfstoff ist für Säuglinge, Kinder oder Jugendliche zugelassen!
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Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit: Wenn 2G-Zugangsregelungen gelten, entfallen bestimmte Sanktionen
Die BA hat eine neue Weisung herausgegeben und in dieser klargestellt, dass Meldeaufforderungen von Jobcentern, die aufgrund der lokal kritischen Situation der Corona-Pandemie befristet 2G-Zugangsregelungen erlassen, im Kontext mit einer 2G-Regel grundsätzlich ohne Rechtsfolgenbelehrung zu erlassen sind. Ebenso stellt die BA klar, dass bei arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen der jeweiligen Länder gelten und Minderungen aufgrund des Nicht-Antritts oder Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme im Kontext 2G ebenfalls nicht zulässig sind (FH 67, S. 35 ff). Link zur neuen Weisung zu § 67 vom 26.01.2022: https://t1p.de/yll8d
Ergänzend dazu: Keine Sanktionierung bei telefonischen Meldeterminen Im Zuge der pandemiebedingten Praxis erfolgt die Aufforderung der Jobcenter, Meldetermine nun auch telefonisch durchzuführen. Eine Meldeaufforderung zu einem Telefontermin ist nicht sanktionsfähig, da § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III als Pflicht vorschreibt „zu erscheinen“. Eine Nichterfüllung eines Telefontermins ist kein Erscheinen und deshalb auch nicht sanktionsfähig. So auch die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken: https://t1p.de/yuync