Soziales
Einige Überlegungen zu den Stromkosten in den SGB II/SGB XII-Regelleistungen
Überlegungen zum Umgang mit den massiv steigenden Stromkosten für Haushaltsenergie veröffentlicht. Die Stromkosten explodieren, die Regelleistungen werden trotz klarer verfassungsgerichtlicher Maßgabe nicht entsprechend angepasst, auch positioniert sich das BMAS und die BA sehr klar durch Weisungen in dem Sinne, dass es Erhöhungen nicht geben soll. Daher müssen diese erhöhten Kosten entweder erstritten werden oder die Politik reagiert von sich aus.
Das ist im Detail auseinandergenommen und hier zu finden: https://t1p.de/sox28
Die Betroffenen, vertretende Anwälte und Anwältinnen, ggf. Co-finanziert über Verbände und auch die Sozialgerichte sind hier jetzt gefragt!
Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst
Rechtsfehler im Bürgergeld / Dringender Korrekturbedarf in Bezug auf Einkünfte aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst
Bis zum 30.6.2023: im SGB II ist das Taschengeld für Unter- und Über-25-Jährige Absolvierende des „Freiwilligen Sozialen Jahrs“ und des „Bundesfreiwilligendienstes“ in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II).
Etwaige darüber hinaus gehende Beträge sind ohne Erwerbstätigenfreibetrag anzurechnen, da zumindest nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz diese Tätigkeiten “ohne Erwerbsabsicht“ durchgeführt würden (§ 2 Nr.2 lit. a), lit. b) BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Das hat also zur Rechtsfolge, dass etwaig über 250 EUR liegende Beträge eben nicht um einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sind.
Ab 1.Juli 2023: muss im SGB II in zwei Gruppen differenziert werden. Für die Unter-25-Jährigen beläuft sich der Grundfreibetrag auf den „Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV“, das sind aktuell 520 € (§ 11b Abs. 2a S. 1 SGB II-nF).
Für die Über-25-Jährigen wird nach derzeitiger Rechtslage jedwedes Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst ohne irgendwelche Freibeträge vollständig angerechnet. Da dieses Einkommen gesetzlich bestimmt kein Erwerbseinkommen ist, gibt es weder den 100 EUR Grundfreibetrag noch den Freibetrag von 250 EUR, wie im SGB XII (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Es gilt einfach gar nichts.
Es kann von einem Rechtsfehler ausegangen werden, hier muss der Gesetzgeber (winke, winke) nachbessern!
Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen
Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org wurde im Nov. 2022 gestartet. In der Zeit wurden bundesweit fast 140.000 Flugblätter und Tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die letzten 10.000 Flyer und 2.000 Plakate können noch bei uns abgerufen werden.
Zu diesem Thema gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die ab 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.
Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII. Hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.
Mitmachen!
Ihr/Sie könnt und sollt bei der Kampagne mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.
Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Kommunen, Strukturen oder Einrichtungen organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.
Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt. Hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html
Kulturelle-Aneignung - was sagt uns das?
Ist das Konzept der kulturellen Aneignung real eine neue Form des Rassismus oder einfach nur aufgeblasener Bullshit aus der Ecke der intellektuellen Impotenz? (Roswitha Engelke)
Helge Schneider interessiert der Vorwurf der kulturellen Aneignung "einen Scheißdreck"
Quelle: RTDeutsch
"Bei "Maischberger" hat sich Helge Schneider über Cancel Culture geäußert. In sozialen Netzwerken erntet er dafür viel Zustimmung. Ein Aspekt ist in der Sendung jedoch unbeleuchtet geblieben, obwohl es der Themenabend hergegeben hätte: die Cancel Culture in der Ukraine.
In einem Interview mit Helge Schneider befragte Maischberger den Musiker und Komiker zum Begriff kulturelle Aneignung. Sie wollte von Schneider wissen, wie er sich zu der Forderung verhalte, dass weiße Musiker keine Musik spielen sollten, die traditionell mit schwarzen Musikern in Verbindung gebracht wird. Maischberger nannte als Beispiele Jazz und Reggae. Helge Schneider reagierte darauf mit der Bemerkung, das interessiere ihn "einen Scheißdreck". Wörtlich sagte er:
Es schwebt im Raum, dass irgendwelche Leute irgendwelche Regeln erfinden. (…) Ich als Musiker empfinde die Musik als Überwesen und die Musik ist entstanden durch Vermischung und Wanderung. (…) Diese ganze Musik mache ich nicht selber, sondern sie ist da. Ich bin nur der ausführende Musiker. Ich mache die Musik, die ich fühle. Und wenn ich Musik fühle und jemand anders sagt, das ist aber kulturelle Aneignung, dann interessiert mich das einen Scheißdreck."
Die Aktivistin Jasmina Kuhnke, die sich für Antirassismus starkmacht, widerspricht Maischberger in einem Tweet. Niemand wolle, dass weiße Musiker keine Musik von Schwarzen spielen.
Weiterlesen: Kulturelle-Aneignung - was sagt uns das?
Zum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung
Im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II).
Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.