Soziales
Hinweise: Zum Übergang der Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII
Hinweise: Zum Übergang der Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII
a.) Die Gesetzesänderung wird kommen, daher müssen Leistungsträger Anträge entgegennehmen
Der Zugang zum SGB II/SGB XII für Ukrainegeflüchtete ist im sog. „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ geregelt, das befindet sich am 12. Mai 2022 in 2./3. Lesung und wird auf jeden Fall verabschiedet werden. Ich bekomme jetzt noch Anfragen von Beratungsstellen mit, die berichten, dass einzelne Jobcenter sich weigerten SGB II-Anträge anzunehmen.
Dazu ist kurz zu sagen: ein Antrag muss immer angenommen werden (§ 20, 3 SGB X), wenn dies verweigert wird, ist zu empfehlen, solch grob rechtswidriges Verhalten per Fachaufsichtsbeschwerde bei der BA – Zentrale zu thematisieren.
b.) Anwendung der vorläufigen Leistungsgewährung bei AsylbLG – Vorbezug
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GGUA: Leistungsansprüche von Unionsbürger*innen: Neuere Gerichtsentscheidungen
Die sozialrechtliche Ausgrenzung von Unionsbürger*innen ist in den letzten Wochen aufgrund der Ukraine-Thematik ziemlich in den Hintergrund gerückt. In der Beratungspraxis bleibt das Thema jedoch weiterhin virulent, denn nach wie vor müssen Unionsbürger*innen zum Teil ohne jegliche Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Deutschland leben. Zwischenzeitlich gibt es einige neue Gerichtsentscheidungen zu bestimmten Fragen von Leistungsansprüchen, die für die Beratung nicht unwichtig sein könnten.
Infos auf der Seite der GGUA: https://t1p.de/aa7yq und
aktuelle Rechtsprechungsübersicht zu Unionsbürger*innen: https://t1p.de/p9wq
2. Kurzzusammenfassung der Regelungen der „Vereinfachten Antragstellung“ für die Ukrainegeflüchteten
Für die Ukrainegeflüchteten gelten ab dem 01. Juni die SGB II/SGB XII – Regeln. Hierbei gibt es derzeit eine Reihe von Ausnahmeregelungen die dann zu berücksichtigen sind.
Diese Regelungen gelten für alle Bewilligungsabschnitte, die bis 31.Dez.2022 begonnen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. VZVV). Da nach § 74 Abs. 1 SGB II – E die SGB II – Bewilligungszeiträume auf längstens sechs Monate zu verkürzen sind, gelten dort die Regeln der vereinfachten Antragstellung für den BWZ Juni – Nov. 2022 und Dez. 2022 – Mai 2023.
b. Vermögenseinsatz nur bei erheblichem und verfügbarem Vermögen, so § 67 Abs. 2 SGB II/§ 141 Abs. 2 S. 2 SGB XII.
Beim Schonvermögen gelten für eine Person 60.000 € als nicht erhebliches Vermögen, zzgl. 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts wird keine Vermögensprüfung nachgeholt! Laut Weisung der BA sind nur die kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenstände wie Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne und -depots, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle zu berücksichtigen. Nicht in die Prüfung einzubeziehen sind die nicht kurzfristig verwertbare, bzw. frei verfügbare Vermögensbestände (FW 67, Nr. 1.2, https://t1p.de/vivih ). Dazu gehören werden sämtliche Immobilien in der Ukraine, da diese im Krieg nicht kurzfristig verwertbar sein werden oder auch Immobilien, in denen derzeit noch Angehörige wohnen. Zu diesem geschützten Vermögen gehören auch Kfz.
Hier der Link zur Umsetzung der Regelungen im SGB XII:
https://t1p.de/5j4q und https://t1p.de/sj3v0
c. Gelten die Regeln der Angemessenheitsfiktion von Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII (§67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII), das bedeutet, dass jede Unterkunft als angemessen gilt, auch wenn sie teurer ist als die jeweiligen örtlichen Angemessenheitswerte und das Jobcenter/Sozialamt somit diese Kosten zu übernehmen hat (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER ). Bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob das Jobcenter/Sozialamt auch bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten die Wohnungsbeschaffungskosten wie Kautionen zu übernehmen hat. Diesseitig wird dies vertreten.
Stefan Sell zur zunehmenden Energiearmut und Offener Brief von Tacheles
Stefan Sell beschäftigt sich mit der Sicherung des „Energie-Existenzminimums“, arbeitet den dahinterliegenden Sachverhalt raus, nimmt Bezug auf die Alarmrufe, der LAG der NRW Jobcenter, den Hilferuf des Sozialdezernenten aus Essen und den offenen Brief von Tacheles dazu.
Die Infos von Stefan Sell gibt es hier: https://t1p.de/o7f0
Den Offener Brief von Tacheles an Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil und das BMAS zu Maßnahmen zur Abwendung von Energiearmut bisher unbekannten Ausmaßes.
In dem offenen Brief werden dezidiert konkrete Handlungsmöglichkeiten für Herrn Heil und das BMAS aufgezeigt, wie Energiearmut zu begegnen ist und die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt werden kann. Den offenen Brief gibt es hier: https://t1p.de/yw7il
Sanktionen im SGB II: Trotz Corona mehr Sanktionen/ Fundamentalkritik gegen Sanktionen
Die BA hat neue Zahlen zu SGB II Sanktionen herausgegeben, im Jahr 2021 hat es 193.729 Sanktionen gegeben, mit einer deutlichen Steigerung von über 10 % gegenüber dem Vorjahr. Die BA PM gibt es hier: https://t1p.de/e5e7t
Dazu direkt eine PM vom DPWV, in der die sofortige Abschaffung von Hartz-IV-Sanktionen gefordert wird. Diese gibt es hier: https://t1p.de/hndj
Dazu meine Kritik: Vom Sanktionsmoratorium zum Sanktionsmoratömchen
Im Koalitionsvertrag hieß es noch: "wir setzen alle Sanktionen für ein Jahr aus". Daraus wurde dann im Endeffekt ein „Moratömchen“, welches ab dem 1. des Monats nach Verkündung, also vermutlich ab irgendwann in der Jahresmitte bis Ende Dezember 2022 gelten soll. Also statt den zuerst angekündigten 12 Monaten vermutlich nur noch sechs Monate.
Im verabschiedeten Regierungsentwurf heißt es jetzt, dass nur die Sanktionen nach § 31a SGB II ausgesetzt werden. Das bedeutet, die “Meldeversäumnisse”, also die Sanktionen nach § 32 SGB II, werden weiterhin sanktioniert. Diese Meldeversäumnisse machen aber ca. 70 % aller Sanktionen aus.
Zudem besteht die Gefahr, dass die sog. Pflichtverletzungen, also die Sanktionen nach § 31a SGB II, die jetzt im Rahmen des Moratoriums nicht sanktioniert werden dürfen, nachträglich noch sanktioniert werden. Denn nach § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II ist bis zu sechs Monate nach dem sog. Pflichtversäumnis noch eine Sanktion möglich. Es besteht somit die ernste Gefahr, dass das schönklingende Sanktionsmoratorium ab Jan. 2023 mit nachträglich durchgeführten Sanktionen durch die Jobcenter ausgehöhlt werden.
Soviel zum Thema "MEHR FORTSCHRITT WAGEN" durch die Ampel. Bürgergeld bleibt Hartz IV, solange nicht bedarfsdeckende Regelleistungen gezahlt und die Sanktionen abgeschafft werden!
Hier nun der verabschiedete Gesetzestext: https://t1p.de/kk1l2