Soziales
Zur Höhe der Regelleistungen und dem Beschluss des SG Oldenburg
Das Sozialgericht Oldenburg hat am 17.01.2022 (Aktenzeichen S 43 AS 1/22 ER) entschieden, dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden können. Nach den Ausführungen des Gerichtes seien die Regelsätze nach dem SGB II auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden.
PM und Beschluss des SG OL: https://t1p.de/yzilk
Stefan Sell zur Problematik: https://t1p.de/s68v
Kommentierung: Die Entscheidung des SG OL ist ein reines Durchwinken der bestehenden Rechtslage. Ansonsten hätten sich laut Ansicht des Gerichts im Wesentlichen die höheren Energiekosten preissteigernd ausgewirkt und sonstige „konkrete Bedarfsunterdeckungen“ hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.
Damit hat das SG OL aber auch aufgezeigt, wie es gehen kann: man errechne die Differenz zwischen den Energiekosten im RS (36,43 € für eine Alleinstehende Person) und den tatsächlichen Kosten, d.h. den Stromkosten des letzten oder diesen Jahres. Diese Kosten können dann als laufender, unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden.
Verschiedene neue Weisungen zum WoGG, UVG und SGB II
Richtlinien Unterhaltsvorschuss
Richtlinien Wohngeld
- MHKBG NRW Bearbeitungshinweise zum WoGG: Bearbeitungshinweise 04.11.2021
- MHKBG NRW Bearbeitungshinweise zum Einkommen im WoGG: Einkommenshinweise 20.09.2021
SGB II
Zentrale Ausländerbehörde in München übt psychischen Druck auf traumatisierte Menschen aus ...
Keine Abschiebungen nach Sierra Leone! Stopp der Botschaftsanhörung in München!
Protestcamp vor der Zentralen Ausländerbehörde München
Seit Mitte Oktober finden Anhörungen zur Identitätsklärung einer sierra-leonischen Botschaftsdelegation in der Zentralen Ausländerbehörde in München statt. Diese persönlichen Anhörungen dienen dazu, durch Befragungen über Sprachkenntnisse, Aussprache, Dialekt und über Kenntnisse von Traditionen herauszufinden, ob die Personen aus Sierra Leone stammen. Werden den vorgeladenen Personen von der Delegation Reisedokumente ausgestellt oder wird ihnen unterstellt, aus einem anderen Land zu kommen, besteht die Gefahr einer baldigen Vollziehung der Abschiebung.
Verweigern die betroffenen Personen, bei der Anhörung zu erscheinen, droht ihnen eine Zwangsvorführung durch die Polizei.
Die Anhörungen werden gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt, damit wird ein enormer psychischer Druck auf die ohnehin schon häufig traumatisierten Menschen ausgeübt. Allein die Vorladung zu einer solchen Anhörung stellt eine extreme Belastung dar und ruft bei den Personen Ängste, Unsicherheit und Verzweiflung hervor.
Daher ruft die sierra-leonische Community in Bayern zu einem friedlichen Protest gegen die Anhörung auf. Seit Montag, den 18. Oktober 2021, protestieren sie mit einem Protestcamp vor der Zentralen Ausländerbehörde in der Hofmannstraße 51 in München. Das Camp ist nun zum Odeonsplatz umgezogen.
Es braucht dringend finanzielle und personelle Unterstützung für das Protestcamp. Gebraucht wird solidarischer Protest und tatkräftige Unterstützung ebenso wie eure Euros für Essen, Schlafsäcke, Fahrtkosten, Toilette usw.
Wer spenden mag und kann – gerne mit dem Verwendungszweck „Sierra Leone“ an:
Förderverein Bayerischer Flüchtlingsrat e.V.
IBAN: DE89 7002 0500 0008 8326 02
BIC: BFSWDE33MUE
Bank für Sozialwirtschaft
Weitere Infos zu dem Protest findet ihr hier >>>
Corona- Folgen in der Gesellschaft: Die Kollektivschuld arbeitet sich wieder nach vorn
Dass Angst zu irrationalem Verhalten führt, ist aus der Psychologie bekannt. Daher ist es verständlich, dass auch in der Corona-Debatte Menschen ein Verhalten an den Tag legen, das sonst nicht zu erklären wäre, und absurde Thesen und wunderliche Meinungen vertreten. Wer aus dem Konsens ausschert, wird plattgemacht
Die Krönung der sich ausbreitenden Denkverweigerung und Intoleranz ist die Vorliebe vieler Covid-Politiker und Journalisten für 2-G. Geimpfte und Genesene dürfen sich auf Veranstaltungen paradoxerweise ungetestet gegenseitig anstecken.
Die "Kollektivschuld" der Ungeimpften: Ein negativ getesteter Ungeimpfter, der andere nicht anstecken kann, darf nicht rein. Und wenn es danach Impf-Durchbrüche gibt, dann sind die Ungeimpften schuld.
Quelle: NachDenkSeiten
Wie schnell es gehen kann, heute vom größten deutschen Nachrichtenmagazin zum „Schwurbler“ und „Querdenker“ abqualifiziert zu werden, durfte nun auch der Fernsehphilosoph Richard David Precht erfahren. Der hatte sich in einem durchaus hörenswerten Podcast mit dem Talkshow-Moderator Markus Lanz nämlich „überraschenderweise“ einmal kritisch zur aktuellen Impfdebatte geäußert. Dies reichte dem SPIEGEL bereits aus, um frontal und unter der Gürtellinie mit einem Meinungsartikel gegen Precht zu schießen. Deutschland im Herbst 2021 – der öffentliche Meinungskorridor ist nicht etwa verengt, er existiert schlichtweg nicht mehr. Von Jens Berger
Was haben Joshua Kimmich, Sahra Wagenknecht und Richard David Precht gemeinsam? Alle drei sind prominent, stehen damit im Rampenlicht und haben sich in der aktuellen Impfdebatte kritisch zum vorherrschenden Konsens geäußert. Was in normalen Zeiten bestenfalls ein Schulterzucken provozieren würde, gilt großen Teilen der Meinungsmacher in diesem Land heute offenbar als Hochverrat. Anders sind die hyperventilierenden Reaktionen auf die in allen drei Fällen legitimen Meinungen dieser drei Prominenten kaum zu erklären.
Precht schaffte es dabei sogar, den ehemals als seriös geltenden SPIEGEL zu einer „Abrechnung“ (sic!) zu motivieren, die im Grunde nichts anderes ist als eine sinnfreie Aneinanderreihung von Beschimpfungen und Beleidigungen, wie der Kollege Norbert Häring bereits festgestellt hat. Inhaltliche Aussagen in dieser Polemik: Fehlanzeige. Und wenn der Autor Marco Evers, der immerhin hauptberuflich als Redakteur des Wissenschaftsressorts im SPIEGEL tätig ist, doch mal inhaltlich wird, wird es auch gleich unfreiwillig komisch. So behauptet Evers doch beispielsweise tatsächlich, „die Zulassungsverfahren für die in Rekordzeit entwickelten Impfstoffe wurden nicht abgekürzt oder vereinfacht“. Es macht wohl heute, mehr als anderthalb Jahre nach dem Startschuss des abgekürzten und vereinfachten Zulassungsverfahrens (Quelle: Paul-Ehrlich-Institut) für die Coronaimpfstoffe, keinen großen Sinn, sich ernsthaft mit solchen Falschaussagen auseinanderzusetzen. Wir befinden uns – nicht erst seit Corona – in einer postfaktischen Welt und Medien wie der SPIEGEL haben sich zu Meinungsführern von alternativen Fakten entwickelt.
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LSG Niedersachsen-Bremen: Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf Widerspruchserhebung in elektronischer Form ist rechtsfehlerhaft
Autor: Harald Thomé
Jetzt hat auch das LSG Niedersachsen-Bremen (09.09.2021 - L 13 AS 345/21 B ER) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beinhaltet, als unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung gilt und der Bescheid somit eine Widerspruchsfrist entsprechend § 66 abs. 2 SGG von einem Jahr hat. Dieser Hinweis auf das elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) muss auch erfolgen, wenn der Adressat des Bescheides nicht anwaltlich vertreten wird.
In der Sozialberatung eine recht entscheidende Frage, weil viele Klient*innen die Eigenschaft haben, die Beratungsstelle erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat aufzusuchen.
Hier geht es zum Urteil: https://t1p.de/rnbs