Soziales
Bewertung einer aktuelle Entscheidung des EuGH zur Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf EU-Bürger*innen
Beitrag: Harald Thomé
Thema der August-Ausgabe von Sozialrecht Justament ist eine aktuelle Entscheidung des EuGH zur Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf EU-Bürger*innen. Der EuGH sieht in der aktuellen Regelung, nach der Ausländer*innen eines deutschen minderjährigen Kindes von diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten können, als rechtwidrig an, wenn dieses Recht nicht auch bei freizügigkeitsberechtigte EU-Kindern anzuwenden ist. Mit der Entscheidung des EuGH endet ein Streit innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Das Urteil wirft auch Fragen dahingehend auf, ob es rückwirkend für Zeiträume ab 1.1.2024 angewendet werden kann, wenn es um die Begründung von SGB II-Leistungsansprüchen geht. Hier wird die Rechtsauffassung vertreten, dass eine rückwirkende Anwendung vorzunehmen ist. Die Entscheidung wird ab Seite 12 ausführlich dargestellt.
Zum Download: https://t1p.de/m60jh
Erich Fromm (1900–1980): Synthese von Marxismus und Psychoanalyse
(...) Wie Erich Fromm im Eingangskapitel von Jenseits der Illusionen (1962) bekennt, haben die
Erkenntnisse und Ideen von Marx und Freud sein Denken so grundlegend geprägt, dass er seit
den 20er Jahren stets um eine kritische Synthese bemüht war. Dabei hält er Marx für „weit
tiefgründiger und umfassender als Freud“ (GA IX, S. 44). (...) Fromm-Gesellschaft
"Erich Fromm (1900–1980): Synthese von Marxismus und Psychoanalyse"
Beitrag: Deutsches Ärzteblatt
Vor 125 Jahren wurde der Psychoanalytiker und Sozialphilosoph Erich Fromm geboren. Er hat Freuds Psychoanalyse in den Bereich der Soziologie erweitert und eine religiös fundierte psychoanalytische Anthropologie begründet.
Mit Harald Schultz-Hencke, Karen Horney, Harry Stack Sullivan und Frieda Fromm-Reichmann wird Erich Fromm zur „Neopsychoanalyse“ gezählt. Ihre Vertreter setzten sich kritisch mit den Annahmen Sigmund Freuds auseinander und entwickelten sie weiter. Fromm hat Freuds Psychoanalyse in den Bereich der Soziologie erweitert und eine religiös fundierte psychoanalytische Anthropologie begründet. Dabei ist sein Menschenbild neben Freud vor allem von Karl Marx inspiriert. „Die Furcht vor der Freiheit“ erschien 1941 und machte den Autor weithin bekannt. Seinen größten literarischen Erfolg erzielte Fromm indes mit dem Buch „Die Kunst des Liebens“ (1956) – es wurde in zahlreiche Sprachen übersetzt und millionenfach verkauft. Auch sein Spätwerk „Haben oder Sein“ (1976) war ein Bestseller. Hier stellt er zwei „Existenzweisen“ einander gegenüber und argumentiert im Sinn einer „nichttheistischen und rationalen Religiosität“ (Josef Rattner). Seine Befunde bleiben über die Jahrzehnte bemerkenswert aktuell.
Fromm studiert zunächst den Talmud und Jura
Fromm wird 1900 in Frankfurt in eine orthodox-jüdische Familie geboren. Der Vierzehnjährige erlebt den Ausbruch des Ersten Weltkriegs und empfindet Skepsis gegenüber staatlichen Autoritäten, die eine Enthemmung nationaler und sadistischer Leidenschaften fördern. Er studiert zunächst den Talmud und Jura, wechselt aber bald zur Soziologie nach Heidelberg. Seine erste Ehefrau, die Psychoanalytikerin Frieda Reichmann, regt ihn zu einer psychoanalytischen Ausbildung an. 1929 begründet Fromm mit anderen in Frankfurt das süddeutsche Institut für Psychoanalyse. Ein Jahr später wird er Mitglied des Instituts für Sozialforschung. Wie seinem Leiter Max Horkheimer geht es Fromm darum, Psychoanalyse und Marxismus zusammenzubringen. Damit, etwa in seinem Aufsatz „Über Methoden und Aufgaben einer analytischen Sozialpsychologie“, reiht er sich in die Gruppe der „Freudomarxisten“ ein, zu denen Wilhelm Reich, Otto Fenichel und Siegfried Bernfeld gehören. Marx und Friedrich Engels zufolge bestimmt das ökonomische Sein der Menschen ihr Bewusstsein. Doch wie genau setzt eine Gesellschaftsverfassung sich in Ideologie um? Hier sieht Fromm eine Lücke, die die Psychoanalyse schließen kann. Dabei knüpft er an die Erkenntnisse von Freud und Karl Abraham an, die den „oralen“ und „analen“ Charakter beschrieben haben: „Als die Hauptzüge des bürgerlichen Geistes glaubten wir annehmen zu dürfen: einerseits die Einschränkung des Genusses als Selbstzweck (speziell der Sexualität), den Rückzug von der Liebe und die Ersetzung dieser Positionen durch die lustvolle Rolle des Sparens, Sammelns und Besitzens als Selbstzweck, der Pflichterfüllung als obersten Wert (…)“ (1970). Für den frühen Fromm ist Religion dabei ein geeignetes Hilfsmittel der „Klassenherrschaft“, das die Menschen unselbstständig macht und ihnen Trost für die „vom Leben aufgezwungenen Versagungen“ bietet.
1933 emigriert Fromm über die Schweiz in die USA. „Die Furcht vor der Freiheit“ gilt als seine bedeutendste sozialpsychologische Arbeit und ist ein Klassiker der humanistischen Psychoanalyse. Warum sind totalitäre Ideologien wie Faschismus und Bolschewismus für die Menschen derart anziehend? Darauf versucht das Buch eine Antwort. Ist der Mensch überhaupt auf Freiheit hin angelegt? Fromm zufolge spricht viel dafür, doch ob und wie er diese Freiheit verwirklicht, hängt sehr von individuellen und gesellschaftlichen Verhältnissen ab. Fromm geht in der Geschichte weit zurück und identifiziert eine Tendenz des Menschen, Freiheit zu vermeiden und im Kollektiv unterzutauchen. Um sich über das Gefühl seiner Bedeutungslosigkeit in einer nicht überblickbaren Maschinerie hinwegzutäuschen, greift das Individuum zu „Fluchtmechanismen“, die Angst und Isolierung mindern sollen: „autoritäre Tendenzen“, „Zerstörungstrieb“ und „automatische Anpassung“. Hierbei wird jedoch eine „Freiheit von“ nicht zu einer „Freiheit zu“ ergänzt.
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Wichtiges EuGH-Urteil vom 1.8.2025: Elternteil eines EU-angehörigen Kindes hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG und auf Leistungen nach dem SGB II
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen, die für die Beratung von Unionsbürger*innen von großer Bedeutung ist:
Der Elternteil eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – auch dann, wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Besonders relevant ist dies, weil damit auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII verbunden ist. Bisher kam es gerade bei nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamen EU-angehörigen Kindern häufig zu Problemen: Ein Elternteil wurde vom Jobcenter von Leistungen ausgeschlossen, insbesondere wenn das Kind noch nicht schulpflichtig war. Der EuGH hat nun klargestellt: Dies ist mit EU-Recht nicht vereinbar.
Zum EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-397/23: https://t1p.de/wi4i2
Ausführliche Darstellung und Bewertung auf der GGUA-Webseite: https://t1p.de/kx1ab
Fixierung von Kranken am Bett
Der behandelnde Arzt darf die Fixierung nur anordnen, wenn der Patient oder der gesetzliche Vertreter
s c h r i f t l i c h
Die Fixierung eines Patienten erfüllt zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die strafrechtliche Relevanz einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigung vollzogen wird.
zugestimmt haben oder das Amtsgericht oder ein Strafgericht die Fixierung des Patienten angeordnet hat.
Eine Fixierung ist Freiheitsberaubung
Die Fixierung eines Patienten erfüllt zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die strafrechtliche Relevanz einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigung vollzogen wird.
Ein Rechtfertigungsgrund in Eilfällen ist beispielsweise die Eil-Einwilligung des Vertretungsberechtigten. Diese ist bei Gefahr im Verzug möglich und kann auch ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. Die gerichtliche Genehmigung muss aber nachgeholt werden.
Welche Strafen drohen bei rechtswidriger Fixierung?
Bei rechtswidriger Fixierung können verschiedene strafrechtliche Konsequenzen drohen. Wie bereits erwähnt, ist ohne Rechtfertigungsgrund der Straftatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt. Sollte ein Patient unrechtmäßig fixiert werden, kann hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Welche Strafen drohen bei rechtswidriger Fixierung?
Bei rechtswidriger Fixierung können verschiedene strafrechtliche Konsequenzen drohen. Wie bereits erwähnt, ist ohne Rechtfertigungsgrund der Straftatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt. Sollte ein Patient unrechtmäßig fixiert werden, kann hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen. (Rechtsdepesche)
BMAS legt Referentenentwurf zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ vor
Mit diesem Gesetz sollen Ukraine-Geflüchtete mit einem Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten – vorausgesetzt, sie sind bedürftig. Das bedeutet: niedrigere Regelleistungen, keine Vermögens- und Erwerbstätigenfreibeträge mehr, nur eine Minimalversorgung im Krankheitsfall, diskriminierende Bezahlkarten sowie keine Leistungen zur Arbeitsmarktintegration.
- Hier eine Zusammenfassung in der Tagesschau: https://t1p.de/e8sh9
- Ministerielle Kurzzusammenfassung des Referentenentwurfs zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ vom 08.08.2025: https://t1p.de/vdi83
- Referentenentwurf vom 08.08.2025: https://t1p.de/1neg7
- Synopse zum Referentenentwurf: https://t1p.de/j2h5q
Alle Unterlagen auf der Tacheles Webseite unter: https://t1p.de/kfimf
Immerhin fordert die Regierung in der Verbändeanhörung diesmal mit einer Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme auf und legt sogar eine Synopse vor, aus der die geplanten Änderungen hervorgehen. Im vergangenen Jahr gab es dagegen Fristen von teils unter einem Tag – siehe hier: https://t1p.de/eztfc


