Soziales
SG Hamburg kippt Leistungsausschluss in den sog. Dublin-Fällen
In einer PM der Gesellschaft für Freiheitsrechte wird auf die Entscheidungen SG Hamburg, 17.04.2025, S 5 AY 195 ER und S 7 AY 19625 ER hingewiesen. Aus der PM:
„Das Sozialgericht Hamburg hat heute dem Eilantrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen den Ausschluss des Antragstellers von allen Leistungen stattgegeben. Das Gericht stoppt damit die rechtswidrige Behördenpraxis des Hamburger Amts für Migration, sogenannte Dublin-Geflüchtete von Leistungen auszuschließen und stärkt den Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums. (…)
Seit Ende Oktober 2024 sieht eine Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz einen Leistungsausschluss für sogenannte Dublin-Fälle vor. Das betrifft Menschen, die ihren Asylantrag in einem anderen EU-Land zuerst gestellt haben, das nun formal für das Asylverfahren zuständig ist. Meist scheitern die geplanten Überstellungen jedoch, etwa weil eine ausreichende Ausreisevereinbarung mit dem Zielland fehlt. Zunächst erhalten Betroffene in einer zweiwöchigen Übergangsfrist stark reduzierte Leistungen. In Hamburg bekommen sie Unterkunft, Essen und Trinken sowie knapp neun Euro für „Körperpflege“. (…)
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Zum Anspruch auf Assistenz an Nachmittagen, Wochenenden und des Nachts für ein Kind mit hohem Unterstützungsbedarf, das bei seinen Eltern lebt
Mit Urteil vom 12.2.2025 hat das SG Lüneburg entschieden, dass ein Kind mit einer schweren kognitiven Beeinträchtigung, das bei seinen Eltern lebt, auch außerhalb der Zeiten, in denen es zur Schule geht oder teilstationäre Leistungen in Anspruch nimmt, Anspruch auf umfangreiche Assistenzleistungen hat (SG Lüneburg, 12.2.2025, S 38 SO 9/22). Das Kind war zum Zeitpunkt der Antragstellung 8 Jahre und zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils 11 Jahre alt.
Der Träger der Eingliederungshilfe erkannte zwar die extreme Belastung der Eltern, die aus dem Bedarf des Kindes resultiert, und war bereit, die Kosten für eine vollstationäre Versorgung außerhalb des Elternhauses zu übernehmen. Doch Assistenzleistungen für das Leben in der Familie lehnte er ab. Das Gericht verurteilte den Träger der Eingliederungshilfe nicht nur zur Übernahme der Kosten der Assistenz in der Zukunft, sondern auch zur Erstattung der Kosten, die für Assistenzleistungen nach Antragstellung entstanden waren.
Weitere Infos: https://t1p.de/obu1g
OLG Köln: Sofortige Löschung eines Auskunftsdatei-Eintrags nach Forderungsausgleich
Eine interessante und wichtige Entscheidung des OLG Köln vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24:
„Die Beklagte hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die in den ursprünglichen Klageanträgen genannten Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers auch nach dem Ausgleich der Forderungen am 2. Dezember 2020, am 4. November 2021 beziehungsweise im Dezember 2022 für drei beziehungsweise gut zwei Jahre weiterhin gespeichert und für ihre Kunden zum Abruf bereitgehalten hat. Nach der Erfüllung der Forderungen war die fortdauernde Speicherung der – nunmehr zusätzlich mit einem Erledigungsvermerk versehenen – Einträge betreffend die zuvor aufgetretenen Zahlungsstörungen rechtswidrig, weil die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen nicht länger erfüllt waren. (…)“
Mehr Infos unter: https://t1p.de/9frnm
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Urteil: Energieanbieter muss Gasschlussrechnung binnen sechs Wochen übermitteln
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale zu einem wichtigen Fall: Gas- und Stromkund:innen müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Energieversorger verklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen. Bereits im Jahr 2024 hatte der vzbv gegen E.ON einen juristischen Erfolg wegen zu spät übermittelter Stromschlussrechnungen erzielt.
Mehr infos: https://t1p.de/67hkb
Am 29. April 2025 Vortrag und Diskussion (auch online) zum Thema: Zur Konstruktion des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern der Eingliederungshilfe von 1962 bis 2019
Der Paradigmenwechsel von einer institutionenzentrierten zu einer personenzentrierten Leistung ist der übergreifende Normzweck des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Bekanntlich wurden die Veränderungen, die daraus folgen sollten, bislang allenfalls zu einem geringen Teil vollzogen – obwohl die große Reform der Eingliederungshilfe durch das BTHG bereits seit mehr als fünf Jahren in Kraft ist.
Dr. Roland Rosenow hat sich mit der Frage beschäftigt, wie Institutionenzentrierung rechtlich abgesichert wird und wie sie gegen die Reformen des Sozialhilferechts der 1990er verteidigt wurde. Auch damals verlangte der Gesetzgeber nämlich nicht weniger als eine Überwindung der anstaltlichen Denktraditionen und die Sicherstellung von personenzentrierten Leistungen der Eingliederungshilfe, doch dies führte nicht zu Änderungen der Praxis.
Dienstag, den 29. April 2025 von 18:00 bis 20:00
Eine Online Teilnahme ist möglich. Dafür ist eine formlose Anmeldung über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
erforderlich.
Mehr infos: https://t1p.de/omas5
Neue Pfändungstabelle 2025 verkündet
Zum 1. Juli 2025 werden die Beträge der Pfändungstabelle um über 4 % angehoben. Die neuen Werte lauten wie folgt:
- Der unpfändbare Grundbetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten steigt von derzeit 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltspflichtige Person steigt von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
- Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Betrag jeweils von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://t1p.de/7jx8b