Soziales
Fixierung von Kranken am Bett
Der behandelnde Arzt darf die Fixierung nur anordnen, wenn der Patient oder der gesetzliche Vertreter
s c h r i f t l i c h
Die Fixierung eines Patienten erfüllt zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die strafrechtliche Relevanz einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigung vollzogen wird.
zugestimmt haben oder das Amtsgericht oder ein Strafgericht die Fixierung des Patienten angeordnet hat.
Eine Fixierung ist Freiheitsberaubung
Die Fixierung eines Patienten erfüllt zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die strafrechtliche Relevanz einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigung vollzogen wird.
Ein Rechtfertigungsgrund in Eilfällen ist beispielsweise die Eil-Einwilligung des Vertretungsberechtigten. Diese ist bei Gefahr im Verzug möglich und kann auch ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. Die gerichtliche Genehmigung muss aber nachgeholt werden.
Welche Strafen drohen bei rechtswidriger Fixierung?
Bei rechtswidriger Fixierung können verschiedene strafrechtliche Konsequenzen drohen. Wie bereits erwähnt, ist ohne Rechtfertigungsgrund der Straftatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt. Sollte ein Patient unrechtmäßig fixiert werden, kann hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Welche Strafen drohen bei rechtswidriger Fixierung?
Bei rechtswidriger Fixierung können verschiedene strafrechtliche Konsequenzen drohen. Wie bereits erwähnt, ist ohne Rechtfertigungsgrund der Straftatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt. Sollte ein Patient unrechtmäßig fixiert werden, kann hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen. (Rechtsdepesche)
Wichtiges EuGH-Urteil vom 1.8.2025: Elternteil eines EU-angehörigen Kindes hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG und auf Leistungen nach dem SGB II
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen, die für die Beratung von Unionsbürger*innen von großer Bedeutung ist:
Der Elternteil eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – auch dann, wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Besonders relevant ist dies, weil damit auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII verbunden ist. Bisher kam es gerade bei nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamen EU-angehörigen Kindern häufig zu Problemen: Ein Elternteil wurde vom Jobcenter von Leistungen ausgeschlossen, insbesondere wenn das Kind noch nicht schulpflichtig war. Der EuGH hat nun klargestellt: Dies ist mit EU-Recht nicht vereinbar.
Zum EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-397/23: https://t1p.de/wi4i2
Ausführliche Darstellung und Bewertung auf der GGUA-Webseite: https://t1p.de/kx1ab
Deutsches Institut für Menschenrechte: Tagung „Armut und Recht“ (17.–19. November 2025 in Berlin)
Die Tagung widmet sich der Ausgestaltung und Anwendung des nationalen Rechts in Deutschland und deren Auswirkungen auf armutsbetroffene Menschen. Sie bietet Raum für einen rechtskritischen, interdisziplinären Austausch – zwischen Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft, weiteren Fachdisziplinen sowie zwischen Praxis und Wissenschaft.
Mehr Informationen zur Tagung: https://t1p.de/j37wc
Hinweis: Für Teilnehmende steht ein Budget zur Verfügung, um Reise- und Unterkunftskosten zu decken.
BMAS legt Referentenentwurf zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ vor
Mit diesem Gesetz sollen Ukraine-Geflüchtete mit einem Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten – vorausgesetzt, sie sind bedürftig. Das bedeutet: niedrigere Regelleistungen, keine Vermögens- und Erwerbstätigenfreibeträge mehr, nur eine Minimalversorgung im Krankheitsfall, diskriminierende Bezahlkarten sowie keine Leistungen zur Arbeitsmarktintegration.
- Hier eine Zusammenfassung in der Tagesschau: https://t1p.de/e8sh9
- Ministerielle Kurzzusammenfassung des Referentenentwurfs zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ vom 08.08.2025: https://t1p.de/vdi83
- Referentenentwurf vom 08.08.2025: https://t1p.de/1neg7
- Synopse zum Referentenentwurf: https://t1p.de/j2h5q
Alle Unterlagen auf der Tacheles Webseite unter: https://t1p.de/kfimf
Immerhin fordert die Regierung in der Verbändeanhörung diesmal mit einer Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme auf und legt sogar eine Synopse vor, aus der die geplanten Änderungen hervorgehen. Im vergangenen Jahr gab es dagegen Fristen von teils unter einem Tag – siehe hier: https://t1p.de/eztfc
BSG: Rücknahme einer vorläufigen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen unzulässig
Als speziellere Regelung für den Ausgleich zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengelds II ist sowohl in den Fällen anfänglicher Rechtswidrigkeit als auch der nachteiligen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach Maß-gabe des § 41a Absatz 3 SGB II vorrangig. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 SGB X ist in diesen Fällen nicht anwendbar. BSG, Urteil vom 16.07.2025 - B 7 AS 19/24 R (Terminbericht)
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