Soziales
Minusrunde für Bezieher*innen von Grundleistungen nach AsylbLG ist rechtswidrig
Bezieher:innen von sog. Grundleistungen nach §§3, 3a AsylbLG sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine Minusrunde hinnehmen. SGB II/SGB XII-Beziehende bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 563 €, Geflüchtete 441 €, in der RB-Stufe 2, 506 € und Geflüchtete 413 €
Dazu hat jetzt in einem ersten Beschluss des SG Marburg vom 14.2.2025 (AZ S 16 AY 11/24 ER) entschieden, dass diese Ungleichbehandlung rechtswidrig ist.
Bezieher*innen von sog. Grundleistungen nach §§3, 3a AsylbLG sollten daher Widerspruch gegen die laufenden Leistungen und Antrag auf Überprüfung und Korrektur der für die in der Vergangenheit bewilligten Leistungen seit 1.1.2025 einlegen sowie einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen. Nähere Infos und der Beschluss hier: https://t1p.de/flcuo
Siehe dazu u.a. die Hinweise vom Flüchtlingsrat Niedersachsen: https://t1p.de/avati
Vorübergehender Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert
Der vorübergehende Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine mit ukrainischem Pass sowie deren enge Familienangehörige wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Somit besteht für ukrainische Staatsangehörige derzeit kein dringender Handlungsbedarf. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 04.03.2026 weiter verlängert werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist darum sicher sinnvoll, sich schon jetzt mit den weiteren Möglichkeiten für eine Bleibeperspektive auseinanderzusetzen.
Dazu eine Übersicht „AUFENTHALTSPERSPEKTIVEN FÜR GEFLÜCHTETE AUS DER UKRAINE“: https://t1p.de/ptuej
Verbraucherzentrale NRW: Gebühren für Abwendung einer Stromsperre unzulässig
Energieversorger müssen vor einer Stromsperre eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anbieten. Die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH erhob dafür jedoch zusätzlich noch unzulässige Gebühren. Die Verbraucherzentrale NRW klagte erfolgreich vor dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2025, Az I-20 UKI 7/24).
Mehr: https://t1p.de/tq5ns zum Urteil des OLG Düsseldorf: https://t1p.de/kzd99
Geflüchtete: Leistungsstreichung per Gesetz. Ausreisepflichtigen Menschen im Dublin-Verfahren wird jegliche Unterstützungsleistung entzogen
Eine junge Frau wurde im Februar 2025 aus ihrer Flüchtlingsunterkunft geworfen, sämtliche Sozialleistungen wurden gestrichen. Doch ein Sozialgericht kassierte das wieder ein. Weitere Eilbeschlüsse von Gerichten machen deutlich: Die von der Ampelregierung eingeführte Leistungsstreichung ist ein Verstoß gegen Grundgesetz und Europarecht.
Pro Asyl erklärt, wie verfassungswidrig Geflüchteten sämtliche Sozialleistungen entzogen werden und im Winter, bei Minustemperaturen obdachlos gemacht werden.
Mehr Infos: https://t1p.de/nesyf
Dazu auch der Pari: https://t1p.de/b5z4n
Dringend: Drittstaatsangehörige aus der Ukraine – Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bis 4. März stellen!
Vertriebene aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die bisher den vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, müssen in vielen Fällen bis spätestens Dienstag, den 4. März, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Andernfalls droht die Ausreisepflicht. Dies betrifft insbesondere:
Nicht-ukrainische Staatsangehörige,
Personen, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel hatten,
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die vor dem 1. Februar 2024 erteilt wurde.
Wenn bis zum 4. März 2025 kein Antrag gestellt wird, beginnt ab dem 5. März 2025 automatisch die vollziehbare Ausreisepflicht. In diesem Fall besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach SGB II, sondern nur noch auf AsylbLG.
Arbeitshilfe dazu: https://t1p.de/7lykn