Soziales
Bürger(hartz)geld-Gesetz I: Blockade des Gesetzes durch die Union
Die Union droht zwei Monate vor der geplanten Einführung des Bürger(hartz)geldes am 1. Januar mit einer Blockade im Bundesrat.
So bekommen die gesamten Desinformations- und Hetzkampagnen von Unionspolitiker*innen, Arbeitgeber*innen und deren Medien auf Trump – Niveau nun ihren Sinn. Damit wird die Blockade vorbereitet und propagandistisch untermauert. Ziel ist es natürlich, eigene Positionen maximal durchzudrücken oder sogar die Ampel ein paar Monate zappeln zu lassen, um dann eine bessere Verhandlungsposition zu haben. Am Bürgergeldgesetz hängen auch die neuen Regelleistungen, blockiert die Union das Gesetz gibt es diese nicht. Das wäre dramatisch für die Betroffenen. Johannes Steffen hat diese gezielte Desinformationskampagne in einem Interview herausgearbeitet, das gibt es hier zum Nachlesen: https://t1p.de/w4el3 Auf der Tacheleswebseite haben wir auch die Desinformationen deutlich widerlegt: https://t1p.de/7qpq5
Was möchte denn eigentlich die Union?
Eine der schärfsten gewünschten Änderungen ist: Es soll ein neuer “§ 8a Mitwirkungsbereitschaft” eingefügt werden, der einen vollständigen Entzug der Leistungen nach dem SGB II ermöglichen soll. Abs. 2 des Entwurfs: “Wer durch ausdrückliche Erklärung oder durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, nachhaltig nicht bereit zu sein, den Verpflichtungen zur Annahme zumutbarer und existenzsichernder Arbeit nachzukommen (…) hat keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetzbuch;” Quelle: https://t1p.de/mq27s
Damit möchte die Union ein neues verschärftes Sanktionsrecht einführen, entgegen dem Urteil des BVerfG soll hier wieder die 100 % Sanktionen bis zur Obdachlosigkeit, Existenzvernichtung und bis zur kompletten Unterwerfung eingeführt werden. Getreu dem Motto: wer nicht arbeitet, soll auch nichts zu essen bekommen.
Fazit: kommt das Bürgergeldgesetz nicht und damit auch nicht die Regelleistungen für 2023, haben wir spätestens dann verfassungswidrige Regelleistungen. Bei einer derartigen Blockade durch die Union, könnten dann höhere Regelleistungen gerichtlich erstritten werden. Es ist davon auszugehen, dass für diesen Fall des parteipolitischen Gezänks das ein oder andere Sozialgericht die Messer wetzen wird. Klagen gegen diese offen verfassungswidrigen Regelleistungen, dürften bei einer (voraussichtlichen) Inflationsrate von 10,4 % im Oktober 2022 ohne Probleme begründbar sein (Quelle Destatis: https://t1p.de/t4d6p).
Das Bundesamt hat ein wertvolles Begründungsinstrument für solche Klagen entwickelt, nämlich einen persönlichen "Inflations"rechner, mit dem diese sich auf einfach und konkret begründen ließen: https://service.destatis.de/inflationsrechner/
Forscher rekonstruieren Corona-Propaganda: Kritiker wurden zensiert, verbannt und diffamiert
Wer die Corona- und Impfpolitik anders bewertet als die Obrigkeit, fliegt aus der Debatte und muss um seine Reputation fürchten. Ein Forscherteam rekonstruierte den manipulativen Kampf der westlichen Politik im Verbund mit Medien und Konzernen um die Deutungshoheit.
Lockdowns, Schließung von Schulen und Pflegeheimen, Maskenpflicht und schließlich die Nötigung zur Behandlung mit unerprobten gentechnischen Impfstoffen: Seit Beginn der Corona-Krise stemmen sich auch renommierte Wissenschaftler gegen verordnete Maßnahmen. Doch um eigene Ziele durchzusetzen, griffen Regierungen im Verbund mit Institutionen und Konzernen zu drastischen Methoden der Abwehr unliebsamer Ansichten: Kritische Forscher wurden, ungeachtet ihrer Expertise und Belege, systematisch aus dem Diskurs verbannt, zensiert und diffamiert, bis hin zur Bedrohung ihrer beruflichen Existenz.
Neue Weisung der BA zu § 12a SGB II
Die BA hat eine neue Weisung zu § 12a SGB II herausgegeben, also der Pflicht zur Beantragung vorrangiger Leistungen. Sollten die Regelungen zur Änderungen des SGB II / Bürgerfeld zum Tragen kommen., kann die BA die Weisung im Januar direkt wieder ändern, weil dann die Pflicht zur Beantragung von Altersrente mit Abschlägen entfällt.
Die Weisung ist hier zu finden: https://t1p.de/buca
Keine Spaltung in der Plege - Corona-Prämie für alle!
Kommentar: Einfach nur schäbig! Die Liste der Fehler und Versäumnisse der Bundesregierung seit Beginn der Corona-Krise ist so lang, dass man von Staatsversagen sprechen kann. Nun kommt auch noch Ungerechtigkeit gegen pflegendes Personal dazu.
Bitte unterstützen Sie die Petition von mit Ihrer Unterschrift und posten Sie die Petition auf Facebook. Vielen Dank (Roswitha Engelke)
Quelle: Change.org
Mitte November soll die Corona Prämie ausgezahlt werden.
„Erhalten sollen diese Prämie jedoch nur 3-jährig examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger auf bettenführenden Stationen und nur in Krankenhäusern!
Tatsächlich betroffen von extremer Mehrbelastung durch Corona sind jedoch weitaus mehr Stationen und Funktionseinheiten und damit auch deren Mitarbeitende in der Pflege.
Eine derartige Verteilung der Prämie ist nicht nur ungerecht, sondern führt vor allem zu einer Spaltung innerhalb der Berufsgruppe Pflege.
Wir fordern eine Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden innerhalb der Pflege in Bezug auf die Verteilung der Corona-Prämie“.
Bitte unterstützen Sie diese Forderung mit Ihrer Unterschrift.
Die aktuelle Lage:
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LSG NRW: Kind profitiert beim SGB II-Anspruch vom Aufenthaltstitel der Mutter - auch in den ersten drei Monaten nach Geburt ein SGB II -Leistungsanspruch
Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das beklagte Jobcenter Köln lehnte die Gewährung von SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin ab. Der Anspruch der Klägerin besteht laut Landessozialgericht aber schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Ausländer*innen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer*innen oder Selbständige noch eu-freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Danach gelte § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie nicht von dem Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. Diese Rechtsfolge sei auf das neugeborene Kind zu übertragen.
LSG NRW, Urteil vom 06.04.2022 - L 12 AS 1323/19.
Pressemitteilung LSG NRW vom 28.09.2022: https://t1p.de/dbawi


